Die Erbschaftsteuer wird in Deutschland – bundeseinheitlich – nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) erhoben. Häufig reichen die gewährten Steuerfreibeträge nicht aus, um im Erbfall steuerfrei bleiben zu können. Wenn man sich dessen bewusst ist und das Thema rechtzeitig angeht, kann man durch eine steueroptimierte Nachfolgeplanung deutlich Steuern sparen oder den Anfall einer Steuer idealerweise sogar vollständig ausschließen.
Man sollte seine Erbfolge keinesfalls nur nach steuerlichen Erwägungen ausrichten. Doch soweit sich im Gesamtkonzept der Vermögensnachfolge Möglichkeiten zu Steuerersparnissen bieten, beispielsweise durch lebzeitige Übertragungen, warum diese verschenken?
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht zu den aktuell geltenden Steuerfreibeträgen und Steuer- sätzen im Erbrecht und bei Schenkungen.
den Lebenspartner: 500.000 €;
jedes Kind/ Stiefkind: 400.000 €;
jedes Kind eines verstorbenen Kindes/Stiefkindes: 400.000 €;
jedes Kind eines lebenden Kindes/Stiefkindes: 200.000 €;
jede sonstige Person aus Steuerklasse I: 100.000 €;
jede Person aus Steuerklasse II (z. B. Geschwister, Neffen) oder III (z.B. Lebensgefährten, Freunde): 20.000 €
Wie sieht es bei Ihnen aus? Reichen die gewährten Freibeträge für Sie aus? Wenn nicht, lassen Sie sich beraten und lassen Sie uns gemeinsam eine günstigere Lösung für Sie und Ihre Angehörigen finden!