Erbrecht und Vermögensnachfolge

Erbrecht und Vermögens-nachfolge

Kompetenz trifft Leidenschaft

Für uns ist das Erbrecht der spannendste Bereich des umfangreichen juristischen Tätigkeitsfelds, da hier Familien und Menschen im Mittelpunkt des Geschehens stehen. Daher gilt es hier, neben dem juristischen Instrumentarium, auch die familiären Hintergründe und die vielschichtigen psychologischen Aspekte des Falles zu verstehen. Wir sind davon überzeugt, dass durch diesen ganzheitlichen Ansatz Vertrauen aufgebaut und Ihr Anliegen optimal erbrechtlich begleitet werden kann. Das erbrechtliche „Deutsch“ ist eine Fachsprache,  welche eine versierte Fachberatung erfordert. Ganz gleich, ob es darum geht, bereits zu Lebzeiten Vermögen zu übertragen (z.B. durch Schenkungen), ob ein Testament die künftige Vermögensnachfolge regeln soll oder Sie in einem Erbstreit Ihre Ansprüche geltend machen wollen – wir bieten Ihnen professionelle Beratung und sorgen dafür, bestmögliche Ergebnisse für Sie zu erzielen.

Rechtsanwältin Maria Anwari, LL.M. verfügt über langjährige Erfahrung im Bereich des Erbrechts und der Vermögensnachfolge und hat ein zweijähriges Zusatzstudium mit dem Abschluss Master of Laws (LL.M.) an der Universität Münster im Bereich „Erbrecht, Unternehmensnachfolge und Vermögen“ absolviert. Dies und ihre jährlich zahlreichen Fortbildungen sichern Ihnen größtmögliche fachliche Kompetenz und damit eine exzellente erbrechtliche Beratung.

Erbrecht nach Gebieten

Testamentsgestaltung & Nachfolgeplanung

Hier geht es darum, Ihre Liebsten umfassend zu bedenken oder auch weniger liebenswerte Familienmitglieder vom Erbe auszuschließen. Fakt ist, dass ohne ein maßgeschneidertes Testament Erbauseinandersetzungen vorprogrammiert sind. Das gilt umso mehr bei komplexen Vermögens- oder Familiensituationen wie Patchwork, Unternehmensnachfolge, Stiefkindsituation oder Behindertentestamenten.

Vorsorge durch Testamentsgestaltung (Testament, Erbvertrag) und Nachfolgeplanung

Ihre Nachfolgeregelung kann viele Jahre Freude bereiten oder 100 Jahre Ärger hinterlassen. In diesem Sinne kann eine vernünftige Vorsorge sowohl den überlebenden Partner als auch sonstige Familienangehörige vor bösen Überraschungen oder teuren juristischen Auseinandersetzungen nach dem Todesfall bewahren.

Vor der Errichtung eines privatschriftlichen oder notariellen Testaments oder Erbvertrages sollte zunächst die gesetzliche Erbfolge geprüft werden. So ist den meisten kinderlosen Ehepaaren nicht bewusst, dass beim Tod eines Ehepartners auch die Eltern des Verstorbenen erb- und pflichtteilsberechtigt sind und der überlebende Ehegatte nicht automatisch Alleineigentümer der gemeinsam bewohnten Immobilie wird. Gleiches gilt bei vorhandenen gemeinsamen oder außerehelichen Kindern des Erblassers.

Die Errichtung eines Testaments macht insbesondere Sinn für Patchwork-Familien, nichteheliche Lebensgemeinschaften, Geschiedene, behinderte oder überschuldete Kinder als Erben („Behindertentestament“) sowie bei komplexen Vermögensstrukturen mit Gesellschaftsbeteiligungen oder Vermögen im Ausland.

Auch bei einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament muss unter anderem geklärt werden, inwieweit der überlebende Ehegatte später von diesem Testament abweichen darf oder nicht. Hierzu bietet das Erbrecht im Wege des Testaments oder des Erbvertrages unterschiedliche Wege an.

Eine juristische Beratung vor Abfassung eines Testaments ist häufig ratsam, da sich laienhafte, umgangssprachlich übliche Formulierungen im Testament oft nicht mit dem erbrechtlich Gewünschten decken. So werden insbesonde- re die Begriffe „Vor- und Nacherbe“ bzw. „Ersatzerbe“ und auch die Begriffe „Erbeinsetzung“ und „Vermächtnis“ häufig falsch verwendet und es wird dadurch ungewollt eine andere Erbfolge herbeigeführt.

Gerne erörtern wir mit Ihnen in einem persönlichen Beratungsgespräch die für Sie passende Nachlassplanung.

Private Vorsorge

Die meisten Menschen gehen davon aus, dass im Falle einer Notlage (Unfall, Erkrankung etc.), in der man nicht mehr handlungsfähig ist, automatisch die nächsten Angehörigen die Entscheidungshoheit erlangen. Leider ist dies nicht der Fall, sodass man um seiner Selbstbestimmung Willen unbedingt Vorsorge leisten sollte. Hierunter fallen die Vorsorgevollmacht, die Patientenverfügung, die Betreuungsverfügung sowie das Totenfürsorgerecht. Wir sind Ihr richtiger Ansprechpartner in der Beratung und der rechtswirksamen Gestaltung.

Private Vorsorge durch Errichtung einer Vorsorgevollmacht Patientenverfügung, Betreuungsverfügung

Eine durchdachte private Vorsorge erhält die Selbstbestimmung im Alter aufrecht. Eine vernünftige Vorsorge betrifft nicht nur den Todesfall, sondern auch Situationen gesundheitlicher Krisen, vor allem im fortgeschrittenen Alter. Hier ermöglichen rechtzeitig erstellte Vorsorgevollmachten sowie Betreuungs- und Patientenverfügungen die Aufrechterhaltung Ihrer Selbstbestimmung sowie die Fortführung Ihrer Geschäfte.

Mit einer Vorsorgevollmacht wird eine Vertrauensperson ermächtigt, für den Betreffenden in persönlichen Angelegenheiten und Vermögensangelegenheiten zu handeln, der wegen Krankheit oder schwerer Pflegebedürftigkeit nicht mehr selbst in der Lage ist, wichtige Entscheidungen zu treffen. Die Möglichkeit der Vorsorge mittels Vorsorgevollmacht vermeidet die Durchführung eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens und die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung.

Mit einer Betreuungsverfügung kann in gesunden Tagen bestimmt werden, welche Person zu einem späteren Zeitpunkt ggf. zum Betreuer ausgewählt werden soll.

Mit einer Patientenverfügung bestimmen Sie, welche medizinischen Maßnahmen an Ihnen vorgenommen werden dürfen oder welche zu unterbleiben haben, falls Sie selbst aus physischen oder psychischen Gründen Ihren Willen nicht mehr äußern und keine Entscheidungen mehr treffen können. Wer bis zuletzt selbst über die Gestaltung seines Lebens entscheiden möchte und auch würdevoll aus dem Leben scheiden will, kommt an diesem Thema nicht vorbei.

Vorweggenommene Erbfolge

Unter diesem Begriff versteht man die lebzeitige Übertragung von Vermögen auf eine oder mehrere Personen, die aufgrund Gesetzes im Erbfall zur Erbfolge berufen wären. Es geht folglich um die lebzeitige Vermögensnachfolgeplanung, also das Schenken mit warmer Hand, z.B. um steuerliche Freibeträge zu nutzen.

Nachfolgeplanung durch Vermögensübertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge – u.a. durch lebzeitige Schenkungen oder die Gründung einer Familiengesellschaft

Unter dem Begriff der vorweggenommenen Erbfolge versteht man grundsätzlich die Übertragung des Vermögens des Erblassers an seine potentiellen Erben. Im Regelfall erfolgt die Vorwegnahme des Erbes durch Schenkungen zu Lebzeiten. Diese Schenkungen werden dabei regelmäßig auf das spätere Erbe angerechnet.

Ein großer Vorteil der vorweggenommenen Erbfolge ist, dass man bereits zu Lebzeiten sein späteres Erbe verteilen kann, beispielsweise im Rahmen einer Hochzeit als „Mitgift“ für das Brautpaar. Dies kann für die späteren Erben, insbesondere in finanziell angespannten Situationen, eine erhebliche Hilfe darstellen. Durch die Anrechnung auf das Erbe werden andere Miterben auch nicht schlechter gestellt gegenüber denjenigen, die bereits im Wege der vorweggenommenen Erbfolge berücksichtigt werden.

Darüber hinaus kann die vorweggenommene Erbfolge, insbesondere bei größeren Vermögen, auch erhebliche steuerliche Vorteile mit sich bringen. Nach § 14 Abs. 1 ErbStG werden alle Erwerbe, die eine Person innerhalb von zehn Jahren erhält, zusammengerechnet. Daher spielt es keine Rolle, ob die Erwerbe durch eine Schenkung oder durch einen Erbfall erfolgen.

Von dieser Gesamtsumme ist der jeweilige Freibetrag abzusetzen. Mit einer langfristig geplanten Schenkungsstrategie kann daher die mehrfache Nutzung der persönlichen Freibeträge erreicht werden. Je früher die Eltern und Großeltern mit der Übertragung von Vermögen auf die Nachkommen beginnen, desto größer ist die Chance der Nutzung der Freibeträge.

Häufig kommt es vor, dass unsere Mandanten nicht nur ihren Nachlass regeln, sondern auch zu Lebzeiten eine Bündelung und Strukturierung ihres Vermögens erzielen möchten, meist zu Gunsten der ganzen Familie. In diesen Fällen empfehlen wir regelmäßig die Gründung einer Familiengesellschaft, denn hier lässt sich beides kombinieren. Als Familiengesellschaft werden Gesellschaften bezeichnet, deren Gesellschafter aus einer Familie stammen und / oder die im Interesse einer Familie errichtet werden. So kann durch Gründung einer Familiengesellschaft zum Beispiel eine lebzeitige und über den Tod hinauswirkende Vermögensbindung sowie eine gemeinsame und damit einheitliche Verwaltung erreicht werden. Erbstreitigkeiten können vermieden und Steuervorteile erzielt werden. Durch eine richtig ausgestaltete Familiengesellschaft können auch Minderjährige frühzeitig am Vermögen beteiligt werden, ohne dass sie ab Eintritt der Volljährigkeit unkontrollierten Zugriff darauf erhalten. Da wir bereits mehrere Familiengesellschaften unter Beteiligung Minderjähriger mit unseren Mandanten gegründet haben, können wir Ihnen in diesem Spezialgebiet besondere Expertise und Erfahrung bieten. Falls Sie mehr darüber erfahren möchten, sprechen Sie uns gerne an!

Erbengemeinschaften

Hinterlässt der Erblasser mehrere testamentarische oder gesetzliche Erben, spricht man von einer Erbengemeinschaft. Der Nachlass wird dann gemeinschaftliches Vermögen der Miterben, die häufig eine „Schicksalsgemeinschaft“ bilden. Denn die Miterben bestehen oft aus Menschen mit verschiedenen Plänen, Zielen und Charakteren. Daher führen in der Praxis solche Konstellationen oft zu Konflikten, da sich die Beteiligten nicht einigen können, wie der Nachlass konkret aufgeteilt werden soll.

Erbscheinsverfahren, Erbstreitigkeiten innerhalb einer
Erbengemeinschaft, Anfechtung, Ausschlagung, Erbenhaftung etc.

In den ersten Tagen und Wochen nach einem Todesfall unterstützen wir unsere Mandanten bei der Einleitung der erforderlichen Schritte und Abwicklung der notwendigen Formalien, insbesondere bei der Beantragung des Erbscheins. Je nach Fall ist zu prüfen, ob eine Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft wirtschaftlich sinnvoll ist und ob die Anfechtung eines ungünstigen und ungültigen Testaments in Betracht kommt.

Der Erbschein macht den Erben nicht zum Erben – das wird er von selbst kraft Gesetz. Der Erbschein wird jedoch benötigt, um sich gegenüber Banken, Grundbuchämtern etc. als Erbe zu legitimieren. Gibt es Streit darüber, ob jemand Erbe ist und gegebenenfalls mit wem und mit welcher Erbquote, wird dieser Streit vorwiegend im Erbscheinsverfahren ausgetragen.

Nicht selten finden sich Verwandte oder auch familienfremde Personen nach einem Erbfall – oft ungewollt – in einer Erbengemeinschaft wieder. Diese kann sowohl durch gesetzliche Erbfolge als auch durch Testament entstehen. Letzteres geschieht meist, wenn der Erblasser bei der Testamentserrichtung nicht fachmännisch beraten wurde.

In der Nachfolgegestaltung sollten Erbengemeinschaften grundsätzlich vermieden werden, da sie zu den kompliziertesten und konfliktträchtigsten Wesen im deutschen Recht gehören. Zahlreiche Problemfelder entstehen daraus, dass die betroffenen Personen eine Zufallsgemeinschaft darstellen. Der Erbe wird Teil der Gemeinschaft ohne sich seine Miterben ausgesucht haben zu können. Hier spielen persönliche Differenzen, Ängste vor Benachteiligung und Rache eine große Rolle in den streitigen Auseinandersetzungen vor Gericht.

 

Was macht die Erbengemeinschaft so kompliziert?

Es handelt sich um eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft. Jeder Miterbe hat einen Bruchteil am Gesamtnachlass. Vereinfacht kann man sagen, dass allen alles gemeinsam gehört. Dies führt dazu, dass die Miterben nur gemeinsam über Nachlassgegenstände verfügen dürfen. Soll also z.B. ein Haus oder ein Wertpapier aus dem Nachlass verkauft werden, ist dies nur möglich, wenn alle Miterben dem zustimmen. Diese Regelung gibt auch Miterben mit sehr kleinen Erbquoten eine Blockademöglichkeit und damit erhebliches Erpressungspotential. Bei einer Erbengemeinschaft unterstützen wir Sie bei der Auseinandersetzung des Nachlassvermögens und versuchen Ihre Vorstellungen durch geschickte Verhandlungen mit den anderen Miterben möglichst außergerichtlich in einem verbindlichen Vergleich durchzusetzen. Wenn sich eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht vermeiden lässt, setzen wir Ihre Rechte natürlich auch auf diesem Weg bestmöglich durch.

 

Pflichtteilsansprüche

Die Testierfreiheit wird durch das Pflichtteilsrecht beschränkt. Ein Erblasser kann bestimmte Personen zwar von der Erbfolge ausschließen, kann aber nicht verhindern, dass diese Personen überhaupt nichts aus seinem Nachlass erhalten. Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch in Höhe der Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Wir beraten Sie sowohl für den Fall, dass Sie enterbt wurden und Ihren Pflichtteilsanspruch durchsetzen wollen als auch für den Fall, wenn Sie sich als Erbe Pflichtteilsansprüchen ausgesetzt sehen.

Der Pflichtteilsberechtigte nach dem Erbfall:
Auskunft und Pflichtteilsanspruch

Der Pflichtteil sichert den pflichtteilsberechtigten nahen Angehörigen, die durch Testament enterbt wurden, eine finanzielle Mindestbeteiligung am Nachlass des Erblassers. Dabei ist zu prüfen, ob der Pflichtteilsberechtigte neben dem sogenannten „ordentlichen“ Pflichtteilsanspruch, der aus dem Wert des Nachlasses berechnet wird, auch einen „Pflichtteilsergänzungsanspruch“ geltend machen kann, der aus bestimmten Schenkungen des Erblassers ermittelt wird.

Damit der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteilsanspruch auch effektiv durchsetzen kann, steht ihm ein umfassender Auskunftsanspruch zu.

Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines Pflichtteilsanspruchs selbst berechnen und braucht daher zur Durchsetzung seines Anspruchs Informationen. Häufig fehlen dem Pflichtteilsberechtigten die erforderlichen Informationen über den Umfang und den Wert des Nachlasses sowie hinsichtlich früherer Schenkungen.

Wir beraten Sie gerne umfassend im Hinblick auf die effektivste Strategie bei der Geltendmachung und Abwehr von Pflichtteilsansprüchen, verhandeln diese zur Vermeidung von teuren Gerichtsverfahren möglichst außergerichtlich mit der Gegenseite und erwirken damit eine Vergleichsvereinbarung für Sie. Wenn sich eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht vermeiden lässt, setzen wir Ihre Rechte natürlich auch auf diesem Weg bestmöglich durch.

Internationales Erbrecht

Seit dem 17.08.20215 erfährt das deutsche Erbrecht eine weitgreifende Wende durch die Europäische Erbrechtsverordnung: Während bislang an die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen angeknüpft wurde, ist nun sein gewöhnlicher Aufenthaltsort für die Rechtsnachfolge maßgeblich. Nationalität und Sprache sowie der Belegenheitsort des Vermögens korrespondieren allerdings häufig nicht mit dem letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort eines Menschen. Das führt unweigerlich zu einer Internationalisierung erbrechtlicher Mandate. Dabei geht es um Fälle, bei denen sich der Erbe, der Erblasser oder das Nachlassvermögen im Ausland befinden. Hier bringen wir neben Know-how ein umfangreiches internationales Netzwerk in die Beratung mit ein.

Internationales Erbrecht:
Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO), bilaterale Staatsverträge

Leider gibt es kein „international einheitliches Erbrecht“. Bei Erbfällen mit Auslandsberührung ist daher besondere Vorsicht geboten.

Der Erblasser besitzt entweder eine ausländische Staatsangehörigkeit
oder Nachlasswerte (Immobilien etc.), die im Ausland belegen sind. Die seit 2015 gültige EU-Erbrechtsverordnung regelt zudem auch den Nachlass von Erblassern, die ihren Aufenthalt zum größeren Teil ins Ausland verlagert haben.

Durch die Auslands-Konstellation stellen sich bzgl. der Erbschaft zusätzliche Vorfragen, z.B.:

  • Welches Nachlassgericht ist zuständig?
  • Welches materielle Erbrecht findet Anwendung?
  • Wo soll ich einen Erbschein beantragen?


Für den künftigen Erblasser stellt sich die Frage, wo, wie und in welcher Form und Sprache ein Testament abgefasst werden sollte und welche Rechtswahl in seinem Sinne ist. Für den Pflichtteilsberechtigten ergeben sich Schwierigkeiten beim Auffinden im Ausland belegener Vermögenswerte. Hier gilt es zu klären, nach welchem Recht sich sein Pflichtteilsanspruch (Höhe, Quote etc.) richtet.

All diese Fragen lassen sich nicht allgemein beantworten und richten sich insbesondere danach, um welche ausländischen Staaten es sich handelt.

Die EU regelt die Zuständigkeiten im internationalen Erbrecht seit dem Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) am 17.08.2015 einheitlich. Es ist jetzt nur noch ein Nachlassgericht zuständig, auch wenn der Verstorbene in unterschiedlichen europäischen Staaten Vermögen hat. Das Erbrecht der einzelnen Länder unterscheidet sich jedoch z.T. sehr stark, sodass unbedingt angeraten ist, vor dem Verlassen Deutschlands einen Rechtsbeistand zu konsultieren, damit Ihr Testament in Ihrem Sinne vollstreckt wird.

Sofern es um einen Erbfall mit Bezug zu außerhalb der EU liegenden Staaten geht, gilt dies umso mehr. Zu Einzelheiten des internationalen Erbrechts sowie dem ggf. anwendbaren ausländischen Recht beraten wir Sie gerne im Rahmen der vorsorgenden Nachlassplanung oder der Erbauseinandersetzung nach einem Erbfall mit internationalen Bezügen.

– Aristoteles

Erbschafts- & Schenkungssteuer

Wenn es um Erbschaften geht, geht es auch häufig um Steuern – sei es in Bezug auf die Gestaltung des Nachlasses oder nach dem Erbfall für die Erben. Die Praxis zeigt, dass gut gemeinte Gestaltungen ohne Berücksichtigung des Steuerrechts regelmäßig großen wirtschaftlichen Schaden anrichten. Gefragt sind daher gleichermaßen die rechtlichen Fähigkeiten eines Rechtsanwalts sowie das steuerliche Wissen eines Steuerberaters. Zusammen mit unserer Partnerkanzlei Dr. Köhler und Partner können wir Ihnen eine umfassende Beratung aus einer Hand anbieten. Erfahren Sie hier mehr über steuerliche Vergünstigungen, Freibeträge und wie diese effektiv, rechtzeitig und gewinnbringend genutzt werden können. 

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Die Erbschaftsteuer wird in Deutschland – bundeseinheitlich – nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) erhoben. Häufig reichen die gewährten Steuerfreibeträge nicht aus, um im Erbfall steuerfrei bleiben zu können. Wenn man sich dessen bewusst ist und das Thema rechtzeitig angeht, kann man durch eine steueroptimierte Nachfolgeplanung deutlich Steuern sparen oder den Anfall einer Steuer idealerweise sogar vollständig ausschließen.

Man sollte seine Erbfolge keinesfalls nur nach steuerlichen Erwägungen ausrichten. Doch soweit sich im Gesamtkonzept der Vermögensnachfolge Möglichkeiten zu Steuerersparnissen bieten, beispielsweise durch lebzeitige Übertragungen, warum diese verschenken?

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht zu den aktuell geltenden Steuerfreibeträgen und Steuersätzen im Erbrecht und bei Schenkungen.

Der Freibetrag beträgt für

den Lebenspartner: 500.000 €;
jedes Kind/ Stiefkind: 400.000 €;
jedes Kind eines verstorbenen Kindes/Stiefkindes: 400.000 €;
jedes Kind eines lebenden Kindes/Stiefkindes: 200.000 €;
jede sonstige Person aus Steuerklasse I: 100.000 €;
jede Person aus Steuerklasse II (z. B. Geschwister, Neffen) oder III (z.B. Lebensgefährten, Freunde): 20.000 €

Tabelle Steuertarif für Erbfälle und Schenkungen

Handlungsbedarf in Sachen Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer besteht vor allem in folgenden Konstellationen:

  • Immobilien:
    Bei Grundeigentum kommt der Bewertung und Nutzung eine erhebliche Rolle zu. Zwischen Ehegatten kann ein selbst bewohntes Haus oder eine Wohnung steuerfrei übertragen werden.
  • Gütertrennung:
    Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung verschenken den steuerfreien Zugewinnausgleich im Erbfall. Es bietet sich der Wechsel zur (modifizierten) Zugewinngemeinschaft oder die Anwendung der sog. Güterstandsschaukel an.
  • Berliner Testament:
    Bei einem gemeinschaftlichen Testament mit der Einsetzung der Kinder lediglich als Schlusserben, können die Freibeträge der Kinder nicht optimal genutzt werden.
  • Auslandsvermögen:
    Bei der Immobilie oder dem Konto im Ausland muss geprüft werden, ob neben dem deutschen auch das ausländische Finanzamt auf das Vermögen zugreifen will und wie eine Doppelbesteuerung vermieden werden kann.
 

Wie sieht es bei Ihnen aus? Reichen die gewährten Freibeträge für Sie aus? Wenn nicht, lassen Sie sich beraten und lassen Sie uns gemeinsam eine günstigere Lösung für Sie und Ihre Angehörigen finden!

In Kooperation mit

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Köhler und Partner

Wir bestehen als Bürogemeinschaft aus vier weiteren Rechtsanwälten und Steuerberatern, die in Berlin und Hamburg sitzen. Die Kanzlei hat zudem internationale Standorte in Beijing (Peking) und Warschau. Damit bündeln wir unterschiedliche Fachbereiche und ermöglichen gewinnbringende Synergien für unsere Mandanten.

Rechtsanwältin Maria Anwari, LL.M. ist Co-Autorin des aktuellen Vorsorgeleitfadens des Online Bestattungshauses mymoria

Zudem finden Sie hier von ihr veröffentlichte Beiträge zum Erbrecht:


 

 
 
 
mymoria - Vorsorgeleitfaden 2021

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