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Scheidung ohne Rosenkrieg:

Scheidung ohne Rosenkrieg:
Der Weg zu Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen

Kinder, Unterhalt, Haus, Haushaltsteilung, Finanzen, Renten: Trennung und Scheidung (Auf- hebung einer eingetragenen Partnerschaft) werfen einen Wust von Problemen auf, dessen einvernehmliche Entwirrung für alle Beteiligten von großem Vorteil ist.

Das familienrechtliche Mandat zur Regelung von Trennungs- und Ehescheidungsfolgen wird in aller Regel kurz vor oder kurz nach der Trennung erteilt. Die Eheleute befinden sich in einer psychischen Ausnahmesituation und sind belastet mit Ängsten vor Veränderung und der Not- wendigkeit, das gemeinsame Leben mit allen Verschränkungen auseinanderzudividieren. Nur selten besteht von vorneherein der Wunsch nach umfangreichen und harten Auseinanderset- zungen; in aller Regel ist eine möglichst kurzfristig herbeizuführende einvernehmliche Rege- lung gewünscht, meist verbunden mit Erklärungen wie: „Ich will keinen Rosenkrieg, sondern nur das, was mir zusteht“ bzw. sie oder er soll (nur) bekommen, was ihm oder ihr zusteht. Dass man darüber trotz aller guten Vorsätze trefflich streiten kann, zeigt die tägliche Praxis.

Die Frage über die faire Aufteilung des Hausrats, der Immobilie oder aber das Sorgerecht der Kinder kommt bei einer Scheidung zwangsweise auf. Sind die Eheleute sich einig, kann eine Scheidungsfolgenvereinbarung helfen die Scheidung so angenehm wie möglich für alle Par- teien zu gestalten. Alle wichtigen Fakten und die besten Tipps zur Scheidungsfolgenvereinba- rung erfahren Sie jetzt. Das Wichtigste auf einen Blick:

Trennungsvereinbarungen
Wenn sich Eheleute bereits getrennt haben, werden sie vielfach fachkundigen Rat su- chen, um alle mit der Trennung und einer etwaigen Scheidung ihrer Ehe verbundenen Fragen zu klären. Dazu zählt bereits die Feststellung des Trennungszeitpunktes, Un- terhaltsverpflichtungen, Umgangsrecht mit Kindern, Ehewohnung und Haushalt. Die Erfahrung zeigt, dass durch Trennungsvereinbarungen grundlegende Weichen für die spätere endgültige Auseinandersetzung gestellt und in aller Regel streitige Verfahren vermieden werden.

Gelegentlich gelingt es allerdings auch, völlig zerstrittene und zur Scheidung mit allen Folgesachenanträgen entschlossene Eheleute zu vertraglichen Regelungen zu führen, wenn ihnen deutlich gemacht werden kann, dass dadurch kostspielige Prozesse mit risikobehaftetem Ausgang vermieden werden können.

Die klassische Trennungsvereinbarung will die Folgen des Getrenntlebens zu ei- nem Zeitpunkt regeln, zu dem über die Frage, ob und wann ein Ehescheidungsverfah- ren eingeleitet werden soll, noch keine Entscheidung getroffen werden kann. Tren- nungsvereinbarungen haben entweder einen ausdrücklich vorläufigen Charakter, be- ziehen sich inhaltlich also nur auf die Interimszeit bis zu einer etwaigen rechtskräftigen Scheidung (oder Aussöhnung), oder aber enthalten bereits abschließende, auf die Auf- lösung der Ehe gerichtete Regelungen. Auch steht es den Parteien frei, ihre Tren- nungsvereinbarung zu befristen und nach Ablauf dieser Laufzeit eine weitere Tren- nungsvereinbarung zu verhandeln.

Da für die reinen Trennungsfolgen keine notarielle Form zwingend ist und die Voll- streckbarkeit u.U. kein dringendes Bedürfnis des Mandanten ist, bietet es sich häufig

aus Kostengründen an, eine Trennungsvereinbarung formfrei zu gestalten, möglicher- weise befristet, und diese Frist zu nutzen, um den notariellen Vertrag über die länger- fristigen Trennungs- und ggf. die Scheidungsfolgen zu verhandeln.

Scheidungsvereinbarungen
Während der Ehevertrag Vorsorge für den nicht bevorstehenden und nicht gewünsch- ten Scheidungsfall trifft, ist die Scheidungsvereinbarung auf die Regelung der konkre- ten Scheidung bezogen. Der Bereich der Scheidungsvereinbarung beginnt spätestens mit Einreichung des Scheidungsantrags bei Gericht. Gegenstand der Scheidungsver- einbarung sind die Folgesachen, über die vor Gericht im Verbund mit der Scheidung zu verhandeln und zu entscheiden ist. Solche Folgesachen sind z.B.

  •  Vorsorgeausgleichssachen

  • Unterhaltssachen (für gemeinschaftliche Kinder oder den Ehepartner)

  • Ehewohnung- und Haushalt

  • Güterrechtssachen (Zugewinnausgleich)

  • Elterliche Sorge oder Umgangsrecht eines gemeinschaftlichen Kindes

    Scheidungsvereinbarungen können auch bereits vor Einreichung des Scheidungsan- trags bei Gericht geschlossen werden. In dem Fall wird bei Beantragung der Scheidung dem Gericht mitgeteilt, dass Regelungen zu den o.g. Folgesachen bereits einvernehm- lich getroffen wurden, eine gerichtliche Entscheidung dazu also nicht mehr notwendig ist. Damit erspart man sich die streitige gerichtliche Auseinandersetzung zu diesen Themen. Die meisten Scheidungsvereinbarungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der notariellen Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile. Ziel einer Ehe- scheidungsfolgenvereinbarung sollte ein so genannter „Clean Break“ sein, also eine Regelung, die eine endgültige Auseinandersetzung beinhaltet und für die Zukunft wei- teren Streit ausschließt.

Zeit- und Kostenvorteil

Die einvernehmliche Scheidung vereinfacht nicht nur das komplizierte Scheidungsverfahren, sondern ermöglicht auch Kosten einzusparen, die sonst im Scheidungsverfahren anfallen würden. Obwohl eine einvernehmliche Scheidung ohne Anwalt nicht möglich ist, so reicht es dennoch aus, wenn ein Rechtsanwalt den Scheidungsantrag bei Gericht einreicht. Es entfal- len die Kosten für einen zweiten Rechtsanwalt und die Eheleute können sich die Kosten in- soweit teilen. Außerdem verkürzt sich die Dauer des Verfahrens erheblich im Vergleich zu einer streitigen Scheidung, die sich unter Umständen über Jahre hinausziehen kann. Das hat wiederum höhere Gerichts- und Anwaltskosten und damit höhere Scheidungskosten zur Folge.

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Erbeinsetzung unter Bedingungen

(Beschluss OLG Frankfurt am Main vom 05.02.2019)

Sachverhalt

Das OLG Frankfurt am Main (Beschl. v. 05.02.2019, Az. 20 W 98/18) hat entschieden, dass die Abhängigmachung einer Erbeinsetzung von einer Besuchspflicht im Einzelfall zur Sittenwidrigkeit und damit zur Unwirksamkeit der entsprechenden Testamentsklausel führen kann. Es bleibt dann bei der Aufrechterhaltung der Erbeinsetzung auch in dem Fall, dass derartige Besuche beim Erblasser unterblieben sind, wenn die Auslegung des Erblasserwillens ergibt, dass dieser bei Kenntnis der Unwirksamkeit einer von ihm aufgestellten Besuchsbedingung die Erbeinsetzung dennoch gewollt hätte.

Im konkreten Fall hatte der Erblasser per handschriftlichem Testament seine zwei minderjährigen Enkel hinsichtlich 50 % des Nachlasses eingesetzt, unter der Bedingung, dass diese ihn sechs Mal im Jahr besuchen sollen. Im Testament hieß es weiter, dass bei Nichtbefolgung der Besuche „die restlichen 50% des Geldes zwischen meiner Frau… und meinem Sohn…aufgeteilt” werden sollten. Die Enkelkinder erfüllten die jährliche Besuchszahl nicht.

Entscheidung

Das OLG hatte die Erbeinsetzung unter Bedingungen auf seine Sittenwidrigkeit zu überprüfen. Vor dem Hintergrund der grundgesetzlichen garantierten Testierfreiheit (Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG) eines Erblassers, die es gewährleistet, dass es ihm grundsätzlich möglich bleiben muss, die Erbfolge nach seinen eigenen Vorstellungen zu gestalten, kann eine Sittenwidrigkeit einer Bedingung nur in besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen angenommen werden. Dies kann der Fall sein, wenn eine solche Bedingung unter Berücksichtigung der höchstpersönlichen und auch wirtschaftlichen Umstände die Entschließungsfreiheit des bedingten Zuwendungsempfängers unzumutbar unter Druck setzt und der Erblasser durch das Inaussichtstellen von Vermögensvorteilen ein bestimmtes Verhalten zu „erkaufen“ versucht.

Das Gericht führt weiter aus, dass es zwar grundsätzlich gegen den Wunsch des Erblassers und Großvaters nach häufigerem Kontakt mit seinen Enkelkindern nichts einzuwenden gibt. Das legitimiere allerdings nicht dazu, die Enkelkinder faktisch unter dem Vorwand der Erbenstellung dem Druck auszusetzen, zur Erlangung des Vermögensvorteil die im Testament genannten Bedingungen zu erfüllen, zumal sie zu diesem Zeitraum minderjährig waren und insoweit der Mitwirkung ihrer Eltern unterworfen waren. Eine derartige Einflussnahme des Erblassers auf die Entschließungsfreiheit seiner Enkelkinder sei folglich von der Rechtsordnung auch im Hinblick auf die Testierfreiheit des Erblassers nicht hinzunehmen.

Die weitere Auslegung des Erblasserwillens hatte im konkreten Fall jedoch ergeben , dass der Großvater bei Kenntnis der Unwirksamkeit der Testamentsklausel eher eine unbedingte als gar keine Zuwendung gemacht hätte. Im Ergebnis schadete daher die Nichtigkeit der Bedingung nach Auffassung des OLG Frankfurt der Wirksamkeit der Erbeinsetzung der Enkel nicht.

Fazit

Es ist abschließend festzustellen, dass die Testierfreiheit ihre Grenzen in den „guten Sitten“ im Sinne der Wertungen des Grundgesetzes sowie des § 242 BGB findet. Aufgrund der Unbestimmtheit dieses Rechtsbegriffs verbieten sich zur Beurteilung der Grenzen zur Sittenwidrigkeit allerdings schematische Lösungen. Durch Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls sowie durch die Auslegung des Willens des Erblassers müssen letztlich durch die Gerichte individuelle Lösungen gefunden werden. Hierbei bietet sich die Heranziehung eines Rechtsanwalts zur Erstellung des Testaments an, um etwaige Folgeprobleme zu vermeiden.

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