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Familienrecht in Deutschland verstehen: Leitfaden zum Navigieren im Scheidungs-, Sorge- und Eherecht

Das Familienrecht in Deutschland umfasst verschiedene rechtliche Aspekte im Zusammenhang mit Ehe, Scheidung, Sorgerecht und finanziellen Angelegenheiten. Das Verständnis dieser Gesetze ist für Einzelpersonen, die sich mit der Komplexität familiärer Beziehungen und Gerichtsverfahren auseinandersetzen müssen, von entscheidender Bedeutung. Dieser umfassende Leitfaden bietet Einblicke in Scheidungsgründe, Sorgerechtsregelungen, Finanzordnungen und aktuelle Entwicklungen im Familienrecht in Deutschland. Also lasst uns mehr darüber erfahren!

Scheidungsverfahren und Gerichtsstand:

Für Scheidungsverfahren gilt in Deutschland in erster Linie die Brüssel-IIb-Verordnung, die in allen EU-Mitgliedstaaten außer Dänemark gilt. Die Zuständigkeit für eine Scheidung wird auf der Grundlage mehrerer Faktoren bestimmt, darunter des gewöhnlichen Aufenthalts, der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes. Die Verordnung legt konkrete Kriterien für die Zuständigkeit deutscher Gerichte fest und sorgt so für Klarheit und Kohärenz in Scheidungsfällen mit internationalem Bezug.

Die 2019 erlassene Brüssel-IIb-Verordnung schafft einen Rahmen für die Bestimmung der Zuständigkeit in grenzüberschreitenden Ehesachen innerhalb der Europäischen Union (mit Ausnahme Dänemarks). Dies gewährleistet einen vorhersehbaren und effizienten Rechtsweg für internationale Paare, die eine Scheidung anstreben.

  • Faktoren, die die Zuständigkeit bestimmen: Bei der Bestimmung, welches Gericht für eine Scheidung zuständig ist, werden mehrere Faktoren berücksichtigt:
  • Gewöhnlicher Aufenthaltsort: In der Regel ist das Gericht zuständig, bei dem beide Ehegatten mindestens ein Jahr lang ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, bevor sie die Scheidung einreichten.
  • Staatsangehörigkeit: Wenn Ehegatten seit einem Jahr keinen gewöhnlichen Aufenthalt im selben EU-Mitgliedsstaat haben, kann ggf. das Gericht des Mitgliedstaats zuständig sein, dessen Staatsangehörigkeit sie gemeinsam haben.
  • Wohnsitz: In Ausnahmefällen kann das Gericht zuständig sein, an dem ein Ehegatte seit mindestens einem Jahr seinen Wohnsitz hat, insbesondere wenn er eng mit diesem Ort verbunden ist.

Scheidungsgründe in Deutschland:

In Deutschland wird die Scheidung ausgesprochen, wenn die Ehe unwiederbringlich gescheitert ist. Abgesehen von Ausnahmefällen wie schwerer häuslicher Gewalt gilt das Scheitern der Ehe nach einer Zeit der Trennung, in der Regel ein Jahr, als unanfechtbar. Unangefochtene Scheidungen werden erleichtert, wenn beide Parteien der Auflösung der Ehe zustimmen, was den Rechtsweg vereinfacht. Hier finden Sie weitere Details dazu:

  • Absichtliche Trennung nach einem Jahr: Wenn beide Ehegatten seit mindestens einem Jahr mit der Absicht, sich scheiden zu lassen, getrennt gelebt haben, wird das Gericht in der Regel die Scheidung bewilligen.
  • Dreijährige Trennung mit Einspruch: Wenn ein Ehegatte Einspruch gegen die Scheidung erhebt, verlängert sich die Trennungsfrist auf drei Jahre, bevor das Gericht die Scheidung bewilligen kann. Dieser Zeitraum bietet Zeit für Versöhnungsversuche.
  • Ausnahmefälle: In seltenen Fällen kann das Gericht eine Scheidung bereits vor Ablauf der Trennungsfrist bewilligen, wenn es zu schwerer häuslicher Gewalt, Ehebruch oder einer anderen schwerwiegenden ehelichen Ãœbertretung gekommen ist.

Das Scheidungsverfahren erfordert die Einreichung eines Antrags beim Familiengericht, in der Regel vertreten durch einen Anwalt. In unbestrittenen Fällen, in denen beide Parteien den Scheidungsbedingungen zustimmen, kann der Prozess innerhalb weniger Wochen abgeschlossen werden. Allerdings können streitige Scheidungen länger dauern und sich oft über mehrere Monate erstrecken.

Finanzordnungen und Eheregime

Finanzielle Anordnungen des Familiengerichts spielen bei der Beurteilung der finanziellen Folgen einer Scheidung in Deutschland eine entscheidende Rolle. Es ist wichtig, die Eheregime und ihren Einfluss auf diese Ordnungen zu verstehen:

  • Ehegattenunterhalt: Das Gericht kann einem finanziell benachteiligten Ehepartner unter Berücksichtigung von Faktoren wie Einkommensunterschieden, Kinderbetreuungspflichten und der Dauer der Ehe finanzielle Unterstützung zusprechen. Diese Unterstützung ist in der Regel vorübergehend und soll dem benachteiligten Ehepartner Zeit geben, sich selbst zu versorgen.
  • Kindesunterhalt: Beide Elternteile sind gesetzlich verpflichtet, zum finanziellen Unterhalt des Kindes beizutragen. Die Höhe des Kindesunterhalts wird in der Regel anhand der Düsseldorfer Tabelle berechnet, einem Richtwert, der das Einkommen der Eltern und das Alter des Kindes berücksichtigt. Dies gewährleistet einen fairen und vorhersehbaren Umgang mit Unterhaltspflichten für Kinder.
  • Zugewinnausgleich: Im Regelehestand (Zugewinngemeinschaft) unterliegt das während der Ehe erworbene Vermögen bei der Scheidung der Teilung. Das Gericht berechnet die Differenz im Vermögen jedes Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung und zum Zeitpunkt der Scheidung. Der Ehegatte mit dem größeren Vermögenszuwachs ist in der Regel verpflichtet, dem anderen Ehegatten die Hälfte der Differenz auszugleichen.

Der Ehestand spielt eine zentrale Rolle bei der Gestaltung der Vermögensaufteilung im Scheidungsverfahren in Deutschland. Die Standardregelung, die Community of Accrued Gains, schreibt eine gleichmäßige Aufteilung der während der Ehe erworbenen Vermögenswerte vor. Alternativ können sich Ehegatten für ein getrenntes Eigentum entscheiden und so das individuelle Eigentum an vor- und nachehelichen Vermögenswerten behalten. Die Eigentumsgemeinschaft beinhaltet das Miteigentum an allen Vermögenswerten und Schulden, obwohl dies weniger verbreitet ist. Die Wahl-Zugewinngemeinschaft ermöglicht die individuelle Gestaltung der Vermögensaufteilungsbedingungen. Es ist wichtig, die gewählte Regelung zu verstehen, da sie die Finanzordnung nach der Scheidung bestimmt. Rechtsberatung hilft dabei, diese Komplexität zu bewältigen und eine gerechte finanzielle Regelung sicherzustellen.

Sorgerecht und elterliche Verantwortung:

Sorgerechtsregelungen und elterliche Verantwortung sind grundlegende Aspekte des deutschen Familienrechts, insbesondere bei Trennung oder Scheidung. Für verheiratete Eltern hat das gemeinsame Sorgerecht Vorrang und gewährt beiden Elternteilen die gleiche Entscheidungsbefugnis über wichtige Aspekte des Lebens des Kindes, einschließlich Bildung, Gesundheitsversorgung und Erziehung. Eine wirksame Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen den Eltern ist entscheidend für den Erfolg gemeinsamer Sorgerechtsvereinbarungen. Unverheiratete Eltern haben zwei Möglichkeiten, die Sorgerechtsvereinbarungen festzulegen: Sie können sich entweder einvernehmlich auf das gemeinsame Sorgerecht einigen und es durch ein vom Gericht genehmigtes Dokument formalisieren, oder wenn kein Konsens erzielt werden kann, greift das Gericht ein und entscheidet auf der Grundlage des Wohls des Kindes.

Bei dieser Entscheidung werden Faktoren wie das emotionale Wohlbefinden des Kindes, die Kompetenz der Eltern und die bestehenden Lebensumstände berücksichtigt. Wichtig ist, dass der nicht sorgeberechtigte Elternteil auch in Fällen des alleinigen Sorgerechts die elterliche Verantwortung behält, die Rechte und Pflichten in Bezug auf die religiöse Erziehung des Kindes, Passanträge und wichtige medizinische Entscheidungen umfasst. Das Verständnis dieser rechtlichen Rahmenbedingungen ist für Eltern von entscheidender Bedeutung, um Sorgerechtsstreitigkeiten zu bewältigen und das Wohlergehen ihrer Kinder sicherzustellen.

Unterhalt und Unterhalt für Kinder:

Die Unterhaltspflicht für das Kind wird beiden Elternteilen auferlegt, wobei die Höhe des Unterhalts auf der Grundlage des Einkommens und anderer Faktoren bestimmt wird. Das Familiengericht oder das Jugendamt regelt den Kindesunterhalt und sorgt so für das finanzielle Wohl des Kindes bis zum Abschluss seiner Ausbildung. Wie hier erwähnt!

  • Verpflichtung beider Elternteile: Beide leiblichen Eltern sind gesetzlich verpflichtet, zum finanziellen Bedarf ihres Kindes beizutragen, bis es seine Ausbildung abgeschlossen hat oder selbstständig ist.
  • Berechnung des Kindesunterhalts: Die Höhe des Kindesunterhalts wird anhand der Düsseldorfer Tabelle ermittelt, die auf dem Einkommen der Eltern und dem Alter des Kindes basiert. Diese Tabelle gewährleistet eine einheitliche Vorgehensweise bei der Unterhaltspflicht von Kindern, unabhängig vom Wohnort der Eltern innerhalb Deutschlands.
  • Verwaltung durch Gericht oder Jugendamt: Der Kindesunterhalt kann durch das Familiengericht oder das Jugendamt verwaltet werden. Bei Meinungsverschiedenheiten über Unterhaltszahlungen für Kinder wird das Gericht eingeschaltet. Das Jugendamt kann für den anspruchsberechtigten Elternteil Unterhaltszahlungen vorstrecken, wenn der andere Elternteil seiner Verpflichtung nicht nachkommt.

Internationale Aspekte und aktuelle Entwicklungen:

Deutschland beteiligt sich aktiv an internationalen Übereinkommen wie dem Haager Übereinkommen über Kindesentführung und erleichtert die Zusammenarbeit zwischen Nationen bei der Lösung grenzüberschreitender Familienrechtsangelegenheiten wie Sorgerechtsstreitigkeiten und Kindesentführung durch einen Elternteil. Die jüngsten Entwicklungen im deutschen Familienrecht spiegeln die anhaltenden Veränderungen gesellschaftlicher Normen und Familiendynamiken wider. Die vorgeschlagenen Reformen zielen darauf ab, die Rechte von Kindern und Eltern zu stärken, wobei der Schwerpunkt insbesondere darauf liegt, sicherzustellen, dass Kinder nach der Scheidung Zugang zu beiden Elternteilen haben, auch wenn sie das alleinige Sorgerecht haben. Diese Reformen können Maßnahmen wie obligatorische Mediation oder Elternprogramme einführen, um eine bessere Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen den Eltern zu fördern. Darüber hinaus werden vielfältige Familienstrukturen im rechtlichen Rahmen zunehmend anerkannt, einschließlich der gleichgeschlechtlichen Ehe und des Adoptionsrechts für gleichgeschlechtliche Paare. Zukünftige Entwicklungen im Familienrecht könnten Initiativen zur Berücksichtigung verschiedener Familienvereinbarungen umfassen, wie z. B. Konkubinatsvereinbarungen und die Ausweitung der elterlichen Rechte auf nicht leibliche Eltern, und so die sich entwickelnde Natur moderner Familien in Deutschland widerspiegeln.

Fazit: Wir führen Sie durch das Familienrecht in Deutschland

Um sich im Familienrecht in Deutschland zurechtzufinden, ist das Fachwissen erstklassiger Rechtsexperten wie Kanzlei Anwari erforderlich, die als beste Anwaltskanzlei anerkannt ist und 2024 die Heimat führender Familien- und Scheidungsanwälte ist. Durch die Beratung durch renommierte Familienanwälte können Einzelpersonen ein umfassendes Verständnis der Rechtsgrundsätze erlangen regelt Ehe, Scheidung, Sorgerecht und finanzielle Angelegenheiten. Dank der Expertise von Kanzlei Anwari erhalten Kunden eine beispiellose Beratung, die auf ihre spezifischen Bedürfnisse zugeschnitten ist und den Schutz ihrer Rechte und Interessen gewährleistet. Unabhängig davon, ob Sie einen Familienanwalt oder einen Scheidungsanwalt benötigen, bietet Kanzlei Anwari umfassende rechtliche Unterstützung, die es Einzelpersonen ermöglicht, die Komplexität familiärer Beziehungen und Gerichtsverfahren effektiv zu meistern. Vertrauen Sie auf die Expertise der besten Anwälte und Kanzleien in Deutschland, um in Ihren familienrechtlichen Angelegenheiten das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

Häufig gestellte Fragen

Welche Scheidungsgründe gibt es in Deutschland?

Der häufigste Grund ist das unwiederbringliche Scheitern der Ehe, was eine Trennung für mindestens ein Jahr erfordert.

Wie wird das Sorgerecht für ein Kind in Deutschland geregelt?

Das gemeinsame Sorgerecht wird bevorzugt, es kann jedoch auch das alleinige Sorgerecht gewährt werden, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.

Wie hoch ist die Gemeinschaft der aufgelaufenen Gewinne?

Dies ist der Standard-Ehestand in Deutschland, bei dem das während der Ehe erworbene Vermögen bei der Scheidung zu gleichen Teilen aufgeteilt wird.

Brauche ich für eine Scheidung in Deutschland einen Anwalt?

Ja, in Deutschland ist im Scheidungsverfahren eine anwaltliche Vertretung Pflicht.

Was ist das Haager Übereinkommen über Kindesentführung?

Dieses internationale Abkommen trägt dazu bei, die Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Sorgerechtsstreitigkeiten zu erleichtern.

Können gleichgeschlechtliche Paare in Deutschland heiraten?

Ja, gleichgeschlechtliche Ehen sind in Deutschland seit 2017 legal.

Die Familiengesellschaft als Instrument der Nachfolgeplanung

Einleitung

Möchte man sein Vermögen auf seine Kinder übertragen, denkt man häufig an die Erstellung eines Testaments oder an eine Schenkung. Diese beiden Möglichkeiten erfüllen in dem meisten Fällen ihren Zweck, doch stellen sie insbesondere bei komplexen Vermögens- bzw. Familienverhältnissen nicht immer die ideale Lösung dar.

Zur Veranschaulichung der Thematik dient das folgende Beispiel:

 Frau F hat im Laufe ihrer langen und erfolgreichen Karriere ein beachtliches Vermögen angehäuft, das sie nun peu à peu zwecks Ausnutzung der schenkungsteuerlichen Freibeträge auf ihre beiden Töchter übertragen will.

Allerdings plagen sie diesbezüglich einige Sorgen: Da ihre Töchter noch minderjährig sind, möchte sie die Kontrolle behalten und „ihr“ Vermögen auch noch in Zukunft nach ihrem Belieben gestalten und umschichten. Ihre Töchter sollen erst zum richtigen Zeitpunkt an das Vermögen herangeführt werden. Außerdem hat sie den Wunsch, dass das Vermögen dauerhaft, möglichst über Generationen, in der Familie bleibt; ihre zukünftigen Schwiegersöhne sollen keinen Zugriff hierauf haben. Darüber hinaus möchte sie ihr Vermögen, insbesondere ihre zahlreichen Immobilien, zusammenhalten.  

Allein das Aufsetzen eines Testaments und auch lebzeitige Schenkung können ihren Wünschen nicht gerecht werden. Mit dem Vermögensübertrag würde sie ihre Verfügungs- und Nutzungsmöglichkeiten verlieren. Des Weiteren wäre das Vermögen nicht vor Außenstehenden geschützt und auch bestünde die Gefahr der Zerschlagung ihres Vermögens.

Als ein passendes Gestaltungsinstrument bietet sich für Frau F die Gründung einer vermögensverwaltenden Familiengesellschaft (auch: Familienpool) an. Hierbei handelt es sich um Gesellschaften, deren Gesellschaftsanteile ausschließlich oder überwiegend von den Angehörigen einer Familie gehalten werden und bei denen ausgewählte Mitglieder der Familie maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaftsausführung ausüben. Die Familiengesellschaft ermöglicht eine flexible Verwaltung und auch langfristige Erhaltung des Familienvermögens.

Vorteile

Die Familiengesellschaft bietet im Gegensatz zu ihren Alternativen viele Vorteile und nur wenige Nachteile.

Der größte Vorteil der Familiengesellschaft ist die Vermögenskontrolle. Die Vermögenskontrolle beschreibt die Möglichkeit für den heutigen Vermögensinhaber sich durch entsprechende Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags eine organisatorische Sonderstellung einräumen zu lassen.  So kann insbesondere sichergestellt werden, dass der heutige Vermögensinhaber auch nachdem die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und damit das Vermögen an die Kinder oder sonstige Begünstige übertragen wurden, die Mehrheit der Stimmrechte und/oder die alleinige Geschäftsführungsbefugnis behält. Letztlich führt dies dazu, dass zwar Vermögenswerte übertragen werden, die Entscheidungshoheit aber bei der übertragenden Generation verbleibt. 

Des Weiteren schützt die Familiengesellschaft das Vermögen vor Zerschlagung und wirtschaftlicher Vernichtung durch einzelne Beteiligte. Im Gegensatz zur Erbengemeinschaft beispielsweise kann keiner der Gesellschafter eine Teilungsversteigerung erzwingen. Dem einzelnen Gesellschafter steht lediglich ein Kündigungsrecht zu, das außerdem im Gesellschaftsvertrag langfristig ausgeschlossen werden kann. Eine Kündigung führt dann nur zum Ausscheiden des Gesellschafters, der dann nach den Regeln des Gesellschaftsvertrags abgefunden werden muss. Diese Abfindungsregeln sind jedoch sehr variabel gestaltbar, wodurch man z.B. ein vorzeitiges Ausscheiden aus der Gesellschaft unattraktiv gestalten kann.

Ein weiterer wichtiger Vorteil der Familiengesellschaft ist auch die Möglichkeit einer optimierten Steuerplanung. Die Familiengesellschaft bietet optimale Rahmenbedingungen, um alle zehn Jahre genau dosiert, zum Beispiel im Rahmen der Freibeträge oder auch darüber hinaus, Vermögen an die nächste Generation zu übertragen. Auf diese Weise kann in erheblichem Umfang Schenkung- und Erbschaftsteuer gespart werden.

Neben diesen Punkten gibt es noch eine Reihe weiterer Vorteile, bspw. der Schutz des Vermögens vor Gläubigern oder auch die Möglichkeit des Ausschlusses von Familienfremden.

Zusammenfassend kann man festhalten, dass die Familiengesellschaft dabei hilft, das Familienvermögen angesichts von Haftungs-, Steuer-, Nachfolgerisiken und Familiendynamiken in der Familie zu erhalten und sicher in die nächste Generation zu führen.

Umsetzung

Der einzige Nachteil der Gründung eines Familienpools sind die damit einhergehenden Gründungskosten. Die anfallenden Kosten bestehen aus Anwalts-, Steuerberatungs- und Notarkosten. Denn die Gründung wird von uns anwaltlich beraten und umgesetzt, ein Steuerberater muss die Umsetzung aus steuerlicher Sicht begleiten und in der Regel muss der Gesellschaftsvertrag am Ende notariell beurkundet werden. Das klingt alles aufwendiger als es ist, denn bei uns bekommen Sie Dank eines kompetenten Netzwerks aus hierauf spezialisierten Steuerberatern und Notaren das Projekt „Familiengesellschaft“ aus einer Hand. Das bedeutet, dass Sie sich nicht um die weiteren Mandatierungen kümmern müssen, außer Sie möchten dies oder haben z.B. einen eigenen Steuerberater für die Angelegenheit.

Problemstellung: Beteiligung Minderjähriger

Frau F hat nun die Möglichkeit ihren Töchtern Vermögen nach ihren Vorstellungen zu übertragen, jedoch steht sie vor einem neuen Problem: Beide ihrer Töchter sind noch minderjährig. Es ist durchaus möglich durch eine richtig ausgestaltete Familiengesellschaft auch Minderjährige frühzeitig zu beteiligen, dabei müssen jedoch die Regelungen des Minderjährigenschutzes beachtet werden.

Sofern ein beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger einen Vertrag abschließt, der nicht „lediglich rechtlich vorteilhaft“ ist, ist dieser schwebend unwirksam. Bei der Frage, ob ein Minderjähriger durch eine Gesellschaftsbeteiligung einen lediglich rechtlichen Vorteil erlangt oder nicht, ist auf die rechtlichen Folgen des Geschäfts abzustellen. Folglich kommt es hierbei nicht auf eine wirtschaftliche Betrachtung an. Rechtlich nachteilige Folgen bestehen insbesondere dann, wenn das Rechtsgeschäft bestehende Rechte des Minderjährigen vermindert oder Pflichten oder Belastungen begründet bzw. vermehrt. 

Darüber hinaus ist fraglich, ob bei einer Schenkung von Familiengesellschaftsanteilen an Minderjährige die Mitwirkung des Familiengerichts zur Ãœbertragung notwendig ist und ob die Eltern den Minderjährigen wirksam gesetzlich vertreten können, oder ein Ergänzungspfleger hinzugezogen werden muss. 

Ist die Beteiligung Minderjähriger und der Vermögensübertrag auf diese für den Vermögensinhaber ein wesentlicher Grund für die Errichtung einer Familiengesellschaft, sollte die Rechtsform mit Bedacht gewählt werden. Denn die Einhaltung der Anforderungen des gesetzlichen Minderjährigenschutzes hängen von der richtigen Ausgestaltung des Projektes „Familiengesellschaft“ ab. Aufgrund zahlreicher Familiengesellschaftsgründungen unter Beteiligung Minderjähriger bringen wir hier besondere Expertise mit, von der Sie profitieren können.

Fazit

Da sich die Gründung einer Familiengesellschaft an den für die gewählte Rechtsform maßgebenden allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften orientiert, ist die Wahl der passenden Rechtsform von hoher Bedeutung. Insbesondere in Anbetracht dessen, dass die Familiengesellschaft im besten Fall über mehrere Generationen bestehen bleiben soll, sollte man die Wahl der passenden Rechtsform nicht auf die leichte Schulter nehmen.

Wie Sie sehen, gibt es zahlreiche Aspekte, die bei der Gründung einer Familiengesellschaft zu berücksichtigen sind. Aus diesem Grund sollte man sich erfahrene Berater zur Seite holen, die einen bei der Umsetzung eines solchen Projekts professionell begleiten. Rechtsanwältin Maria Anwari ist seit vielen Jahren auf die Gründung von Familiengesellschaften im Rahmen der Nachfolgeplanung spezialisiert und berät Sie gerne dazu.

Der Pflichtteilsanspruch gem. §§ 2325, 2326 BGB: Ein Anspruch nicht nur für Pflichtteilsberechtigte, sondern auch für Erben

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch soll sicherstellen, dass Schenkungen des Erblassers in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod nicht dazu führen, dass die Pflichtteilsberechtigten benachteiligt werden. Grundsätzlich haben enge Verwandte, wie Ehegatten, Kinder und unter bestimmten Voraussetzungen auch Eltern, einen gesetzlichen Anspruch auf den Pflichtteil des Nachlasses, selbst wenn sie im Testament des Verstorbenen nicht bedacht wurden. Die Pflichtteilsergänzung kommt ins Spiel, wenn der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod Schenkungen gemacht hat. Durch den Pflichtteilsergänzungsanspruch werden diese Schenkungen bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs mitberücksichtigt.

Doch was oft übersehen wird ist, dass der Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht auf Pflichtteilsberechtigte beschränkt ist. Auch Erben können diesen Anspruch geltend machen, wenn sie durch Schenkungen benachteiligt werden.

Ein Beispiel verdeutlicht dies: Angenommen, ein Verstorbener Witwer setzt seine einzige Tochter T und seine Lebensgefährtin L zu je ½ zu seinen Erben ein. Dem Freund F schenkt er eine Wohnung im Wert von 600.000,00 EUR. Der Nachlasswert beträgt 1 Mio. Eur. Die Pflichtteilsquote der T würde im Falle einer unterstellten Enterbung ½ betragen.

In diesem Fall stünde der T als Miterbin gem. § 2325 BGB ein Pflichtteilsergänzungsanspruch in Höhe von 300.000,00 EUR gegen den F zu ( = ½ aus dem Schenkungswert von 600.000,00 EUR).

Landgericht Koblenz 2021: Wer die Eltern pflegt, darf Geschenke erhalten

Trotz eines gemeinschaftlichen Testaments der Eltern, wonach nach dem Tod des Letztversterbenden der Sohn ein bestimmtes Grundstück erhalten sollte, hat die Mutter nach dem Tod des Ehemannes viele Jahre später lebzeitig genau dieses Grundstück ihrer Tochter geschenkt. Der Bruder klagte dagegen und unterlag. Denn das LG Koblenz (Urt. V. 18.11.2021, Az. 1 O 222/18) entscheid, dass die Schenkung eines Grundstückes zu Lebzeiten an eines der als Erben vorgesehenen Kinder auch dann wirksam ist, wenn im Testament als Schlusserbe für das konkrete Grundstück ein anderes Kind vorgesehen ist.

Keine missbräuchliche Beeinträchtigung des Erbanteils des Bruders

Das LG Koblenz wies die Klage in diesen Punkten nun ab. Ein Anspruch auf Herausgabe der Schenkung bestehe nur, wenn die Mutter als Erblasserin die Schenkung ausschließlich zur Beeinträchtigung des Erbes des klagenden Sohnes vorgenommen hätte – und zwar missbräuchlich.

Ein solcher Missbrauch liege in dem Fall aber nicht vor, da die Mutter die Schenkungen aus Eigeninteresse vorgenommen hätte. Ein Eigeninteresse werde unter anderem dann angenommen, wenn die Erblasserin oder der Erblasser mit der Schenkung jemandem danken wollen würde oder es im Gegenzug der Schenkung um die Versorgung und Pflege im Alter gehe.

Denn das LG vernahm entsprechend verschiedene Zeugen und gelangte zu der Auffassung, dass die Tochter ihre Mutter sowohl vor als auch nach den Schenkungen erheblich betreut und versorgt habe.

Sie machte Erledigungen, führte den Haushalt, unterstützte die Mutter finanziell und begleitete sie im Alltag. Später habe die Tochter auch die Pflege ihrer Mutter in erheblichem Maße übernommen, so das Gericht – wodurch erhebliche Kosten, die eine Pflege der Mutter im eigenen Haus durch einen Dienstleister ansonsten verursacht hätte. Auch die Unterbringung in einem Altersheim hätte erhebliche Kosten herbeigeführt, die das Erbe aller ebenfalls geschmälert hätte.

Entziehung des gesetzlichen Pflichtteils bei Gewalt?

Empfindet man es als unzumutbar bestimmte Familienangehörige nach seinem Tod zu beerben, besteht die Möglichkeit der Entziehung des Pflichtteils nach § 2333 BGB. Dies erweist sich jedoch in der Praxis als äußerst schwierig.

Das ist darauf zurückzuführen, dass der Pflichtteil einen Solidargedanken beinhaltet, nach dem Familienmitglieder aufgrund ihrer Verbundenheit füreinander sorgen sollen. Daher ist der Pflichtteilsanspruch auch im Grundgesetz verankert.

Dem gegenüber steht allerdings die Testierfreiheit, die ebenfalls grundrechtlich geschützt ist. Um das Spannungsverhältnis beider Rechte aufrechtzuerhalten, bestimmt das Gesetz nur wenige Ausnahmen des Pflichtteilanspruchs, die hohen Hürden unterliegen. Eltern dürfen ihren Kindern den Pflichtteil entziehen, wenn diese sie misshandelt oder eine schwere Straftat gegen die Eltern begangen haben. Dagegen reicht ein familiäres Zerwürfnis oder eine Entfremdung nicht aus, um den grundsätzlich zwingenden Erbanspruch der Verwandten auszuschließen.

Formelle Anforderungen

Sowohl materiell als auch formell können Schwierigkeiten auftreten. Liegen die materiellen Voraussetzungen der Entziehung des Pflichtteils vor, so sollte man darauf achten keinen Fehler in der Art und Weise der Erklärung des Ausschlusses zu machen.

Das Begehren einem Familienmitglied den Pflichtteilsanspruch zu verwehren, muss durch eine letztwillige Erklärung formuliert werden. Dabei sollte man ganz genau benennen, dass man der bestimmten Person den Pflichtteil entziehen möchte. Formulierungen wie etwa „Hiermit enterbe ich meinen Sohn aus folgenden Gründen…“ könnten zu Verwirrungen darüber führen, ob man diesem nur den gesetzlichen Erbteil oder auch den Pflichtteil verwehren möchte.

Daher sei es Ihnen geraten sich diesbezüglich anwaltlich beraten zu lassen. So können Fehler vermieden und der letzte Wille gewahrt werden.

Materielle Anforderungen

Fraglich bleibt weiterhin unter welchen Umständen Eltern ihren Abkömmlingen den Pflichtteil entziehen können.

  • Nach dem Leben trachten

Ein vom Gesetz vorgeschriebener Grund ist die Androhung, den späteren Erblasser, seinen Ehegatten, seinen Abkömmlingen oder eine Person, die ihr in einem ähnlichen Verhältnis nahesteht, töten zu wollen. Dabei muss bedacht werden, dass die bloße Androhung von Gewalt allein nicht genügt. Vielmehr muss die ernsthafte Tötungsabsicht zum Vorschein treten.

  • Schwere Vergehen

Des Weiteren stellt auch ein schweres Vergehen gegenüber dem bereits genannten geschützten Personenkreis einen gesetzlichen Grund der Pflichtteilsentziehung dar. Jedoch ist nicht ganz klar, was genau man unter einem schweren Vergehen versteht. Respektive solle eher der Einzelfall betrachtet werden. Daher kann auch das Eltern-Kind-Verhältnis Teil der Beurteilung der Schwere sein.

Um ein Gefühl für den Beurteilungsmaßstab der Gerichte zu bekommen kann eine neuere Entscheidung des Landgerichts Frankenthal vom 11.03.2021 (Az. 8 O 308/20) herangezogen werden. Dabei ging es um die Frage, ob ein mehrfaches gewalttätiges Auftreten des Sohnes gegenüber seiner Mutter, ein schweres Vergehen darstelle und eine Entziehung des Pflichtteils berechtigt sei.  Vor ihrem Tod schrieb die Mutter gemeinsam mit ihrem Ehegatten ihr Verlangen nieder, ihrem Sohn seinen Pflichtteilsanspruch zu verwehren. Der Grund sei das mehrfache Schlagen der Mutter gewesen, weswegen sie sogar eine Schädelprellung erlitt.

Nach dem Tod der Mutter klagte der Sohn gegen die Pflichtteilsentziehung. Das LG Frankenthal entschied für den Kläger. Nach Ansicht des Landgerichts müsse das maßgebliche Fehlverhalten des Erben im Testament eindeutig geschildert sein. In dem Fall ist laut Gericht aber gerade nicht festgehalten worden, welche Hintergründe zu der Auseinandersetzung geführt und welche Folgen dies gehabt habe. Der Streit konnte damit nachträglich nicht zweifelsfrei aufgeklärt werden. Es bleibe daher denkbar, dass sich die Körperverletzung bei einem spontanen Streit oder im Affekt zugetragen habe. Dies wiederum rechtfertige nicht zwingend ein „schweres Vergehen“ gegen die Erblasserin.

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass körperliche Auseinandersetzungen nicht per se ein schweres Vergehen darstellen und es sehr stark auf die Hintergründe des Konfliktes ankommt. Daher sollten die Gründe einer Pflichtteilsentziehung im Testament sehr konkret und ausführlich dargelegt werden.

FAZIT:

Liegen aus Sicht des zukünftigen Erblassers äußerst schwerwiegende Verfehlungen eines Abkömmlings oder Ehegatten vor, ist anzuraten, bei der Formulierung des Testamentes und insbesondere einer Pflichtteilsentziehung anwaltlichen Rat einzuholen, da letztendlich die Formulierung der Pflichtteilsentziehung im Testament über deren Wirksamkeit entscheidet. Selbst schlimmste Verfehlungen führen nicht zur Pflichtteilsentziehung, wenn sie nicht entsprechend des Gesetzes und der höchstrichterlichen Rechtsprechung in genügender Weise im Testament dargelegt werden.

Das notarielle Nachlassverzeichnis – Auskunft – Pflichtteil

Einleitung

Sind Sie durch eine Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen worden, kann Ihnen als naher Verwandter trotz dessen ein Anspruch auf Ihren Pflichtteil zu stehen. In der Theorie erscheint dies einfach zu sein, doch in der Praxis ergeben sich die Schwierigkeiten oft in der Ermittlung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs. Denn als Pflichtteilsberechtigter ist man kein Erbe und erhält dementsprechend auch keinen Erbschein, welcher es einem ermöglichen könnte Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Erblassers zu bekommen.

Jedoch sieht das Gesetz vor, vom tatsächlichen Erben ein privates oder notarielles (öffentliches) Nachlassverzeichnis verlangen zu können. Das Nachlassverzeichnis weist aus, welchen Bestand der Nachlass am Todestag hatte. Unter einem solchen versteht man eine Auflistung aller Vermögenspositionen eines Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes.

Privates Nachlassverzeichnis

Erben dürfen zu diesem Zweck ein sog. privates Nachlassverzeichnis erstellen. Dabei ist der Pflichtteilsberechtigte jedoch auf die Richtigkeit der Angaben des Erben angewiesen, denn als Pflichtteilsberechtigter hat man in der Regel keinen Rechenschaftsanspruch gegen den Erben und kann demnach auch keine Belege einsehen. Der Pflichtteilsberechtigte muss sich dann in den meisten Fällen einfach auf die Angaben des Erben verlassen.

Notarielles Nachlassverzeichnis

Sollte jedoch von vornherein kein gutes Verhältnis zum Erben bestehen oder sollte das erteilte private Nachlassverzeichnis unvollständig oder (vermutlich) unwahr sein, kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen. Dieses gewährt eine höhere Chance auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Dazu muss der Erbe auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten einen Notar mit der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses beauftragen.

Leider wird für die Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses im Gesetz nicht klar definiert, welche Ermittlungen der Notar hierfür anstellen muss. Der für Rechtsstreitigkeiten rund ums Erbrecht zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle konkretisierte mit zwei veröffentlichten Entscheidungen, welche Ermittlungen eines Notars in diesem Rahmen notwendig sind (Urt. v. 29.10.2020, Az. 6 U 34/20; Beschl. v. 25.3.2021, Az. 6 U 74/20).

Worauf Sie achten müssen und welche Rechte Ihnen zustehen, soll im Folgenden näher erläutert werden.

  1. Woher darf ein Notar seine Informationen nehmen und wie weit reichen seine Ermittlungspflichten?

Das OLG Celle entschied, dass ein Notar bei Erstellung eines Nachlassverzeichnisses sich nicht allein auf Angaben der Erben verlassen darf. Vielmehr müsse dieser eigene Nachforschungen anstellen, um so die Richtigkeit ein Stück weit mehr gewähren zu können. Zu diesem Zweck muss der Notar beispielsweise Bankguthaben, Wertpapierdepots und mögliche Steuerrückerstattungen bei Banken und dem zuständigen Finanzamt sowie Unterlagen und Bankschließfächer sichten. Ein Notar hat sich seinen Gebührenanspruch erst mit der ordnungsgemäßen Erstellung des Nachlassverzeichnisses „verdient“. Dabei muss allerdings bedacht werden, dass ein lückenloses Nachlassverzeichnis auch nicht von einem Notar verlangt werden kann. Denn ihm stehen keine Zwangsmittel oder Ermittlungskompetenzen zu, sodass nicht immer alle Vermögenspositionen aufgedeckt werden können.

2. Wie viel Zeit darf sich ein Notar zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses nehmen?

Grundsätzlich richtet sich die Bearbeitungsdauer nach der Komplexität und Menge des Nachlasses. Oftmals sind die Vermögensstrukturen nicht einfach nachzuvollziehen und die Einholung von Informationen bedarf seiner Zeit. Da sich Erbstreitigkeiten oft über Jahre hinweg ziehen, entscheid das OLG Düsseldorf, dass ein notarielles Nachlassverzeichnis nicht länger als drei bis vier Monate in Anspruch nehmen dürfe. So wolle man eine schnelle Abwicklung der Erbansprüche ermöglichen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 3.2.2020 â€“ 7 W 92/19). In der Praxis erweist sich dieser Zeitraum jedoch häufig als unrealistisch. Denn ein solches Nachlassverzeichnis bedarf eines gewissen zeitlichen Vorlaufs, wenn zB Belege, Unterlagen oder Saldenbestätigungen auf den Stichtag des Todeszeitpunkts beigebracht oder Informationen erst von dritter Seite beschafft werden müssen. Ebenso wenig lassen sich Wertgutachten auf Zuruf beibringen, da diese nach den jeweiligen fachlichen Standards idR eine Inaugenscheinnahme des Objekts (Ortsbesichtigung der Immobilie) sowie Marktrecherchen durch den Sachverständigen erfordern. Realistisch ist daher für die Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses ein Zeitraum von ca. 6 Monaten.

3. Welche Pflichten treffen den Erben?

Macht man seinen Anspruch auf Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses gegenüber dem Erben geltend, obliegt es nun dem Notar dieses zu erstellen. Doch auch den Erben treffen gewisse Pflichten. Dieser ist nach einer BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2018 dazu verpflichtet, an der Erstellung des Nachlassverzeichnis im konkret erforderlichen Umfang mitzuwirken. Für die Mitwirkungspflicht der Erben an der Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses ist somit stets darauf abzustellen, was für die ordnungsgemäße Erstellung des Verzeichnisses im Einzelfall erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 13. September 2018 – I ZB 109/17).

4. Was kostet ein Nachlassverzeichnis beim Notar und wer trägt diese Kosten?

Konkreten Kosten eines notariellen Nachlassverzeichnisses hängen vom Wert des Nachlasses ab. Anhand dieses Betrags lassen sich die Gebühren gemäß Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotkG) ermitteln.

Ein Beispiel: Beträgt der Nachlasswert 200.000 Euro, fallen 870 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer an Notargebühren an

Die Kosten für den Notar werden aus dem Nachlass gezahlt und zählen zu den Nachlassverbindlichkeiten. Somit sind auch Pflichtteilsberechtigte an den Kosten beteiligt, da diese ihren Pflichtteil letztlich schmälern.

FAZIT:

Wird dies von Pflichtteilsberechtigten verlangt, muss das Nachlassverzeichnis von einem Notar erstellt werden. Dies schmälert aufgrund der Kosten zwar den Nachlass, hat aber durchaus Vorteile für die Pflichtteilsberechtigten. 

Gestaltungshinweise für Patientenverfügungen in Zeiten der Corona-Pandemie

Anlässlich der Coronakrise sind bestimmte Fragen stärker in unseren Fokus gerückt. Wie geht es mit dem Job weiter? Wie werden die Kinder versorgt, wenn Schulen und Kitas geschlossen sind? Was geschieht mit einem geliebten Menschen, wenn er oder sie an Covid-19 erkrankt? Mit Hilfe einer Patientenverfügung kann man für verschiedenste Situationen festlegen, wie man behandelt werden möchte und damit seine Selbstbestimmung wahren. Die Corona-Pandemie ändert hieran nichts – allerdings steigt das Risiko, in eine Situation zu kommen, in der die Festlegungen der Patientenverfügung relevant sind.

In zahlreichen Patientenverfügungsmustern finden sich die folgenden allgemeinen Formulierung:

  • „… dass insbesondere eine künstliche Beatmung oder künstliche Flüssigkeitszufuhr nicht mehr erfolgen soll, wenn ich mich mit aller Wahrscheinlichkeit unabwendbar in einem unmittelbaren Sterbeprozess befinde bzw. ich mich im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit befinde, selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist.“
  • „Künstliche Beatmung lehne ich ab und eine schon eingeleitete Beatmung soll eingestellt werden, unter der Voraussetzung, dass ich Medikamente zur Linderung der Luftnot erhalte…“

Fraglich ist, ob diese Formulierungen den Fall einer Covid-19 Erkrankung angemessen abbilden oder auf die aktuelle Pandemiesituation angepasst werden müssen.

Bezogen auf die obigen Formulierungen ist es nicht ausgeschlossen, dass aufgrund einer Covid-19 Erkrankung Zustände eintreten können, die in der Patientenverfügung beschrieben sind und die dann einen Behandlungsverzicht nach den Festlegungen der Patientenverfügung zur Folge haben. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass der Patient einer Corona-Infektion im Normalfall einwilligungsfähig ist, so dass die Patientenverfügung in den meisten Fällen keine Rolle spielt. Diese spielt erst dann eine Rolle, wenn der Patient bei einem schweren Verlauf der Krankheit z.B. wegen eines Komazustandes seine Einwilligungsfähigkeit verliert.

Prüfung und Anpassung der Patientenverfügung

Da nach den obigen Ausführungen nicht ausgeschlossen ist, dass derzeitige Formulierungen in Patientenverfügungen bezogen auf den Coronavirus und seine pandemische Ausbreitung unerwünschte Folgen haben können, sollten bestehende Patientenverfügungen überprüft und dort getroffene Regelungen eventuell ergänzt oder konkretisiert werden.

  • Deckt die bestehende Patientenverfügung die mit einer Covid-19 Erkrankung einhergehende Behandlungssituation ab, sollte zusätzlich klargestellt werden, dass die Verfügung im Hinblick auf eine eventuell eintretende Corona – Erkrankung überprüft wurde und darauf anwendbar ist. So dürfte die folgende oben aufgeführte Formulierung eine Covid-19 Erkrankung ausreichend berücksichtigen und könnte mit dem Zusatz ergänzt werden, dass dies auch im Falle einer Corona-Infektion gilt:

„… dass insbesondere eine künstliche Beatmung oder künstliche Flüssigkeitszufuhr nicht mehr erfolgen soll, wenn ich mich mit aller Wahrscheinlichkeit unabwendbar in einem unmittelbaren Sterbeprozess befinde bzw. ich mich im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit befinde, selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist. Dies gilt auch im Falle einer Covid-19 Erkrankung.“

Erkrankt eine Person an Covid-19, hätte nach dieser Regelung ohne Weiteres eine künstliche Beatmung zu erfolgen, wenn die Ärzte und der Bevollmächtigte der Auffassung sind, dass durch die künstliche Beatmung die Erkrankung beseitigt und ein Versterben damit verhindert werden könne. Sei es dagegen klar, dass die Covid-19 Erkrankung zu einem unabwendbaren Sterbeprozess führe, solle die künstliche Beatmung nicht mehr erfolgen.

  • Ergibt die Prüfung, dass die Covid-19 Erkrankung von der bestehenden Patientenverfügung erfasst ist und soll diese jedoch aus dem Anwendungsbereich herausgenommen werden, dann sollte die Verfügung entsprechend geändert werden. Es sollte dann klargestellt werden, dass im Falle einer Covid-19 Erkrankung die vom Patienten verfügte Ablehnung intensivmedizinischer Maßnahmen, wie z.B. der künstlichen Beatmung (mittels Maske und/oder mittels Schlauch im künstlichen Koma), nicht gelten soll.

So könnte die eingangs erwähnte Formulierung wie folgt ergänzt werden:

„Dies gilt jedoch nicht im Falle meiner Erkrankung mit Covid-19. Sollte ich an Covid-19 erkranken, wünsche ich eine künstliche Beatmung, wenn dies medizinisch notwendig ist. In allen anderen Fällen bleibt es bei meiner obigen Ablehnung einer künstlichen Beatmung“.

  • Eine bereits vorhandene Patientenverfügung könnte mit weiteren speziellen Regelungen für den Fall einer Covid-19 Erkrankung ergänzt werden. Je nach Vorstellung des Patienten könnte z.B. festgelegt werden, dass im Falle einer solchen Erkrankung keine intensivmedizinische Behandlung oder keine künstliche Beatmung (oder nur spezielle Formen künstlicher Behandlung) stattfinden soll. So könnte die eingangs erwähnte Formulierung wie folgt klarstellend ergänzt werden:

„Dies gilt auch im Falle einer Covid-19 Erkrankung“.

  • Eine weitere Gestaltungsmöglichkeit in der Patientenverfügung könnte so aussehen, dass eine intensivmedizinische Behandlung von den Erfolgsaussichten der Behandlung, dem voraussichtlichen ausbleiben schwerwiegender Folgeschäden oder der Einhaltung einer bestimmten Behandlungsdauer abhängig gemacht wird.

Beispielformulierungen:

„Wenn ich infolge einer COVID-19 Infektion mit einem Tubus beatmet werden müsste, soll dies nur erfolgen, wenn die Maßnahme nach kurzer Zeit beendet werden kann und keine schwerwiegenden Folgeschäden zu erwarten sind“.

„Falls ich an COVID-19 erkrankt bin, möchte ich nur dann eine künstliche Beatmung, wenn diese medizinisch notwendig ist und keine schwerwiegenden Folgeschäden zu erwarten sind“.

Es ist zu bedenken, dass in diesem Formulierungsbeispiel der Patient für den Fall einer Covid-19 Erkrankung eine künstliche Beatmung schon dann ablehnt, wenn gravierende gesundheitliche Folgeschäden zu befürchten sind. Damit wird die Schwelle für den Abbruch der Behandlung gegenüber dem „Normalfall“ herabgesetzt.

Abschließend kann gesagt werden, dass eine Überprüfung Ihrer bestehenden Patientenverfügung angesichts der Coronakrise dann dringend zu empfehlen ist, wenn die Situationen, in denen die Patientenverfügung gelten soll, sehr allgemein formuliert und nicht eindeutig beschrieben sind. Je konkreter Sie Ihren Patientenwillen beschreiben, umso gezielter und sicherer kann dieser auch tatsächlich berücksichtigt und umgesetzt werden.

Sie möchten gerne eine auf Ihre Lebenssituation angepasste Patientenverfügung – eventuell in Kombination mit einer Vorsorgevollmacht – erstellen oder sind sich bezüglich der Wirksamkeit und Rechtsfolgen Ihrer bestehenden Patientenverfügung unsicher? Melden Sie sich bei uns – wir stehen Ihnen mit unserem Fachwissen gerne zur Verfügung.

Corona zwischen Verantwortung und Mittel zum Zweck im Familienrecht

Durch die Corona-Pandemie wurden im Jahr 2020 viele familienrechtlichen Fragen aufgeworfen, mit denen sich die Gerichte daraufhin befassen muss- ten. Es galt durch die Richter zu beantworten, ob bestimmte Umstände wegen Corona anders, und an anderen Stellen gerade trotz Corona nicht anders beurteilt werden müssen.

1.)

In einem dem OLG Braunschweig (Beschluss vom 30.7.2020 â€“ 2 UF 88/20) vorgelegten Fall gab eine von der Mutter geplante Mallorca Reise mit den gemeinsamen Kindern ohne Einverständnis des sorgeberechtigten Vaters Grund zur Streitigkeit. Der Vater und Antragsteller verweigerte sein Einverständnis im Hinblick auf die Corona-Pandemie. Er sah eine Gefähr- dung der Kinder durch die Teilnahme einer Flugreise sowie andererseits durch die ungewisse pandemische Lage im Urlaubsland, die möglicher- weise zur Quarantäneverordnung für die Kinder führen könnte.

Das Gericht teilte die Auffassung des Vaters und übertrug ihm die alleinige Entscheidungsbefugnis bezüglich der Reise.

Grundsätzlich gilt gemäß § 1628 BGB, dass das Gericht bei Meinungs- verschiedenheiten von gemeinsam sorgeberechtigten Eltern über eine für das Kind erhebliche Angelegenheit die Entscheidungsbefugnis auf ein Elternteil übertragen darf. Hierbei soll das Gericht möglichst den Konflikt lösen. Im vorliegenden Fall stand zudem im Raum, dass es sich bei der von der Mutter geplanten Reise mit den Kindern um eine Angelegenheit des täglichen Lebens handelt, für die sie grundsätzlich die alleinige Entscheidungsbefugnis inne hat, weil die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort bei ihr haben, § 1687 S. 2 BGB. Diesen Einwand verwarf das OLG jedoch.

Gemäß § 1687 S. 3 BGB sind Angelegenheiten des täglichen Lebens in der Regel solche Entscheidungen, die keine schwer abzuändernden Auswirkun- gen auf die Entwicklung des Kindes haben. Bei der Beurteilung, ob die hier geplante Urlaubsreise eine solche Angelegenheit ist, musste das Gericht die Umstände der Pandemie berücksichtigen. Die Richter kamen zu dem Ent- schluss, dass trotz der zu der Zeit (August 2020) nicht bestehenden behörd- lichen Reisewarnung weiterhin keine Planungsverlässlichkeit gewährleistet sei. Sollte das Virus im Urlaubsland erneut ausbrechen, bestünde die Gefahr einer Quarantäneverordnung und eines Festsitzens im Ausland mit der Folge einer erheblichen Belastung für das seelische Wohlbefinden des Kindes.
Obwohl Flug- und Urlaubsreisen im EU-Ausland früher (vor Corona) generell unter Umständen eher als Alltagsangelegenheiten eingestuft wurden, könne darauf aufbauend heute keine routinemäßige Antwort gegeben werden. Vor dem Hintergrund der akuten, neuen Herausforder- ungen durch die Corona-Situation fehle es an erfahrungsgestützten Anhalts- punkten, die die berechtigten Sorgen bezüglich der beschriebenen Gefah- ren entkräften.

Infolgedessen stufte das OLG Braunschweig eine Auslandsreise mit den Kindern als erhebliche Angelegenheit im Sinne des § 1628 S. 1 ein. Die Beschwerde des Antragstellers hatte damit Erfolg.

2.)

Während im einen Fall die Vernunft und Sorge eines Elternteils Anlass zur Meinungsverschiedenheit geben, scheint die Corona-Pandemie in anderen Fällen gerne als Vorwand genutzt zu werden, um dem unliebsamen Ex-Partner den Umgang mit den Kindern zu verweigern.

So lag es in einem dem OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 8.7.2020 â€“ 1 WF 102/20) zur Entscheidung vorgelegten Fall, wo einem sorge- und umgangsberechtigten Vater der Umgang mit den Kindern durch die Mutter mit der Begründung der Corona-Kontaktbeschränkungen verweigert wurde. Im Haushalt der Mutter leben wohl Risikogruppen, weshalb der direkte Kontakt des Vaters mit dem Kind nicht möglich sei. Er könne ja mit dem Kind telefonieren oder es von der Straße aus auf dem Balkon sehen.

Gegen die Mutter wurde erstinstanzlich ein Ordnungsgeld wegen Zuwider- handlung gemäß §§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 2 FamFG gegen die gerichtlich festge- legte Umgangsregelung festgesetzt. Ihre dagegen gerichtete Beschwerde vor dem OLG Frankfurt blieb erfolglos. Das OLG teilt die Auffassung des Familiengerichts und des Vaters.

Die Richter trugen ausdrücklich vor, dass der umgangsverpflichtete Elternteil, wie hier die Mutter, ohne Einverständnis des umgangsbe- rechtigten Elternteils grundsätzlich nicht befugt ist, über die Ausgestal- tung und das Stattfinden des Umgangsrechts zu disponieren. In diesem Fall habe die Mutter die Zuwiderhandlung zumindest fahrlässig zu vertre- ten, weil sie sich irrtümlicherweise dazu berechtigt gefühlt hat, die gericht- liche Umgangsregelung aus gesundheitlichen Gründen abzuändern.

Die als Maßnahme zur Verhinderung der weiteren Verbreitung des Coronavirus empfohlenen bzw. appellierten Kontaktbeschränkungen sollten vom Grundsatz her nicht dazu führen, dass Umgangskontakte von Eltern mit ihren Kindern beschränkt oder gar nicht mehr statt- finden können. Vielmehr wurde und ist damit beabsichtigt, dass soziale Kontakte möglichst zu vermeiden und entsprechende Schutzvorkehrungen zu treffen sind. Dies solle sich aber nicht auf die Kernfamilie beziehen, auch wenn die Eltern in verschiedenen Haushalten leben. Insofern stehen den Umgangsrechten der betroffenen Elternteile keine gesetzlichen Verbote entgegen, auch nicht aus Verordnungen zur Kontaktbeschränkung auf Landesebene. Der Umgang zwischen dem nichtbetreuenden Elternteil und dem Kind gehöre zum absolut notwendigen Minimum zwischen- menschlicher Kontakte und unterfällt damit einem Ausnahmetatbestand, so das OLG.


Im Hinblick auf den konkreten Fall stellte das Gericht fest, dass keine besonderen Umstände vorlagen, die ihr Verschulden entfallen ließen. Ihr Haushalt unterlag weder einer behördlich angeordneten Quarantäne, noch wiesen die Elternteile oder das Kind Covid-19 Infektionen auf. Die von der Mutter freiwillig eingegangene Quarantäne auf Grund der Sorge um die Großeltern, die zwar im selben Haus aber in einer eigenen Wohnung wohnten, entlastet sie nicht. Die damit gezwungenermaßen einhergehende freiwillige Quarantäne des Kindes kann nicht ohne Einverständnis des anderen sorgeberechtigten Elternteils entschieden werden.

Es bleibt daher festzuhalten, dass infolge des Ausbruchs der Corona-Pandemie unproblematisch geglaubte Angelegenheiten vor neuen, gerichtlich zu beurteilenden Herausforderungen stehen. Insbesondere im Hinblick auf die Einbeziehung von Kindern, müssen Situationen anders betrachtet werden, um das Kindeswohl in seelischer und nunmehr auch wegen des Infektionsrisikos auch in gesundheitlicher Hinsicht zu schützen. Nichtsdestotrotz läuft die Corona-Situation gleichzeitig die Gefahr, als Allzweckbegründung für Verhaltensweisen zu dienen, die im Ergebnis rechtswidrig sind.

Sie möchten sich über die rechtlichen Folgen der Coronapandemie in Bezug auf Ihr Umgangs- oder Sorgerecht informieren? Rufen Sie uns an. Gerne stehen wir Ihnen beratend und unterstützend zur Seite.

Erbeinsetzung unter Bedingungen

(Beschluss OLG Frankfurt am Main vom 05.02.2019)

Sachverhalt

Das OLG Frankfurt am Main (Beschl. v. 05.02.2019, Az. 20 W 98/18) hat entschieden, dass die Abhängigmachung einer Erbeinsetzung von einer Besuchspflicht im Einzelfall zur Sittenwidrigkeit und damit zur Unwirksamkeit der entsprechenden Testamentsklausel führen kann. Es bleibt dann bei der Aufrechterhaltung der Erbeinsetzung auch in dem Fall, dass derartige Besuche beim Erblasser unterblieben sind, wenn die Auslegung des Erblasserwillens ergibt, dass dieser bei Kenntnis der Unwirksamkeit einer von ihm aufgestellten Besuchsbedingung die Erbeinsetzung dennoch gewollt hätte.

Im konkreten Fall hatte der Erblasser per handschriftlichem Testament seine zwei minderjährigen Enkel hinsichtlich 50 % des Nachlasses eingesetzt, unter der Bedingung, dass diese ihn sechs Mal im Jahr besuchen sollen. Im Testament hieß es weiter, dass bei Nichtbefolgung der Besuche „die restlichen 50% des Geldes zwischen meiner Frau… und meinem Sohn…aufgeteilt” werden sollten. Die Enkelkinder erfüllten die jährliche Besuchszahl nicht.

Entscheidung

Das OLG hatte die Erbeinsetzung unter Bedingungen auf seine Sittenwidrigkeit zu überprüfen. Vor dem Hintergrund der grundgesetzlichen garantierten Testierfreiheit (Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG) eines Erblassers, die es gewährleistet, dass es ihm grundsätzlich möglich bleiben muss, die Erbfolge nach seinen eigenen Vorstellungen zu gestalten, kann eine Sittenwidrigkeit einer Bedingung nur in besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen angenommen werden. Dies kann der Fall sein, wenn eine solche Bedingung unter Berücksichtigung der höchstpersönlichen und auch wirtschaftlichen Umstände die Entschließungsfreiheit des bedingten Zuwendungsempfängers unzumutbar unter Druck setzt und der Erblasser durch das Inaussichtstellen von Vermögensvorteilen ein bestimmtes Verhalten zu „erkaufen“ versucht.

Das Gericht führt weiter aus, dass es zwar grundsätzlich gegen den Wunsch des Erblassers und Großvaters nach häufigerem Kontakt mit seinen Enkelkindern nichts einzuwenden gibt. Das legitimiere allerdings nicht dazu, die Enkelkinder faktisch unter dem Vorwand der Erbenstellung dem Druck auszusetzen, zur Erlangung des Vermögensvorteil die im Testament genannten Bedingungen zu erfüllen, zumal sie zu diesem Zeitraum minderjährig waren und insoweit der Mitwirkung ihrer Eltern unterworfen waren. Eine derartige Einflussnahme des Erblassers auf die Entschließungsfreiheit seiner Enkelkinder sei folglich von der Rechtsordnung auch im Hinblick auf die Testierfreiheit des Erblassers nicht hinzunehmen.

Die weitere Auslegung des Erblasserwillens hatte im konkreten Fall jedoch ergeben , dass der Großvater bei Kenntnis der Unwirksamkeit der Testamentsklausel eher eine unbedingte als gar keine Zuwendung gemacht hätte. Im Ergebnis schadete daher die Nichtigkeit der Bedingung nach Auffassung des OLG Frankfurt der Wirksamkeit der Erbeinsetzung der Enkel nicht.

Fazit

Es ist abschließend festzustellen, dass die Testierfreiheit ihre Grenzen in den „guten Sitten“ im Sinne der Wertungen des Grundgesetzes sowie des § 242 BGB findet. Aufgrund der Unbestimmtheit dieses Rechtsbegriffs verbieten sich zur Beurteilung der Grenzen zur Sittenwidrigkeit allerdings schematische Lösungen. Durch Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls sowie durch die Auslegung des Willens des Erblassers müssen letztlich durch die Gerichte individuelle Lösungen gefunden werden. Hierbei bietet sich die Heranziehung eines Rechtsanwalts zur Erstellung des Testaments an, um etwaige Folgeprobleme zu vermeiden.

Im Erbrecht verbieten sich Standardlösungen. Jeder Fall ist individuell. Profitieren Sie von meiner Kompetenz und vereinbaren Sie in unserer Kanzlei einen ersten Beratungstermin. Selbstverständlich bieten wir Beratungstermine auch telefonisch oder per Videokonferenz an.

Wie werden Stiefkinder im Erbrecht und bei der Erbschaftsteuer behandelt

Da heute viele Kinder mit dem neuen Lebenspartner oder Ehepartner des leiblichen Elternteils aufwachsen (sogenannte „Patchwork-Familie“), stellt sich die Frage, ob und welches Erbrecht die Kinder haben. Im Erbrecht ist zusätzlich immer auch noch die Erbschaftsteuer zu beachten. Daher ist auch die Behandlung der nicht leiblichen Kinder im Erbschafsteuerrecht interessant.

Kein gesetzliches Erbrecht des Stiefkindes gegenüber Stiefvater bzw. Stiefmutter

Stiefkinder werden vom Gesetz – zumindest was das gesetzliche Erbrecht betrifft – nicht genauso behandelt wie leibliche Kinder. Für das Erbrecht ist unbedingt zu beachten, dass Stiefkinder nicht gesetzlich erbberechtigt sind. Weil sie rechtlich nicht mit dem Ehegatten ihres leiblichen Elternteils verwandt sind, zählen sie nicht zu den gesetzlichen Erben. Sollen die Stiefkinder trotzdem erben, muss unbedingt ein Testament/Erbvertrag gemacht werden. Sonst erbt das Stiefkind nichts.

Beispiel: Sollen in einer „Patchworkfamilie“ alle gemeinsamen Kinder und Kinder nur des Mannes oder nur der Frau (im Verhältnis zum Ehepartner also Stiefkinder) gleich erben, müssen die Eltern zwingend ein Testament machen. Geschieht dies in Form eines Berliner Testaments, muss die Problematik des Pflichtteilsrechts, das jeweils nur zugunsten des leiblichen Kinds besteht, beachtet werden.

Eine – theoretische – Alternative zum Testament wäre die Adoption. Geht es nur um das Erbrecht, ist aber ein Testament der einfachere und preiswertere Weg. Die Adoption wird nur relevant, wenn es gleichzeitig darum geht, leibliche Kinder zu enterben. Dort führt die Adoption zur Erhöhung der Zahl der gesetzlichen Erben und damit rechnerisch zu niedrigeren Pflichtteilsquoten.

Stiefkinder im Erbschaftssteuerrecht

Die Ungleichbehandlung im Erbrecht gibt es im Erbschaftsteuerrecht überraschenderweise nicht. Erbt ein Stiefkind von Stiefvater oder Stiefmutter als testamentarischer Erbe (nur so wird er Erbe -siehe oben) ist es für die Erbschaftsteuer nach dem Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) dem leiblichen Kind gleichgestellt.

Ein Stiefkind gehört gemäß § 15 Abs. 1 ErbStG zu den steuerlich begünstigten Personen in Steuerklasse I. Stiefkinder haben somit bei der Erbschaftsteuer (und bei der Schenkungssteuer) zum einen einen Steuerfreibetrag von 400.000,00 € (statt 20.000 € für nicht-Verwandte) und unterliegen außerdem bei Überschreiten des Freibetrags den günstigsten Erbschaftssteuersätzen.

Fazit:

Gesetzlich werden Stiefkinder im Erbrecht anders als leibliche Kinder betrachtet, aber nach einem Testament bei der Erbschaftssteuer behandelt wie eigene leibliche Kinder. Dies führt insbesondere bei Patchworkfamilien zu einer steuerlichen Gleichbehandlung der Kinder.

Ich berate Sie gerne zur richtigen erbrechtlichen Gestaltung für Sie und Ihre Familie!