Gestaltungshinweise für Patientenverfügungen in Zeiten der Corona-Pandemie


Anlässlich der Coronakrise sind bestimmte Fragen stärker in unseren Fokus gerückt. Wie geht es mit dem Job weiter? Wie werden die Kinder versorgt, wenn Schulen und Kitas geschlossen sind? Was geschieht mit einem geliebten Menschen, wenn er oder sie an Covid-19 erkrankt? Mit Hilfe einer Patientenverfügung kann man für verschiedenste Situationen festlegen, wie man behandelt werden möchte und damit seine Selbstbestimmung wahren. Die Corona-Pandemie ändert hieran nichts – allerdings steigt das Risiko, in eine Situation zu kommen, in der die Festlegungen der Patientenverfügung relevant sind.

In zahlreichen Patientenverfügungsmustern finden sich die folgenden allgemeinen Formulierung:

  • „… dass insbesondere eine künstliche Beatmung oder künstliche Flüssigkeitszufuhr nicht mehr erfolgen soll, wenn ich mich mit aller Wahrscheinlichkeit unabwendbar in einem unmittelbaren Sterbeprozess befinde bzw. ich mich im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit befinde, selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist.“
  • „Künstliche Beatmung lehne ich ab und eine schon eingeleitete Beatmung soll eingestellt werden, unter der Voraussetzung, dass ich Medikamente zur Linderung der Luftnot erhalte…“

Fraglich ist, ob diese Formulierungen den Fall einer Covid-19 Erkrankung angemessen abbilden oder auf die aktuelle Pandemiesituation angepasst werden müssen.

Bezogen auf die obigen Formulierungen ist es nicht ausgeschlossen, dass aufgrund einer Covid-19 Erkrankung Zustände eintreten können, die in der Patientenverfügung beschrieben sind und die dann einen Behandlungsverzicht nach den Festlegungen der Patientenverfügung zur Folge haben. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass der Patient einer Corona-Infektion im Normalfall einwilligungsfähig ist, so dass die Patientenverfügung in den meisten Fällen keine Rolle spielt. Diese spielt erst dann eine Rolle, wenn der Patient bei einem schweren Verlauf der Krankheit z.B. wegen eines Komazustandes seine Einwilligungsfähigkeit verliert.

Prüfung und Anpassung der Patientenverfügung

Da nach den obigen Ausführungen nicht ausgeschlossen ist, dass derzeitige Formulierungen in Patientenverfügungen bezogen auf den Coronavirus und seine pandemische Ausbreitung unerwünschte Folgen haben können, sollten bestehende Patientenverfügungen überprüft und dort getroffene Regelungen eventuell ergänzt oder konkretisiert werden.

  • Deckt die bestehende Patientenverfügung die mit einer Covid-19 Erkrankung einhergehende Behandlungssituation ab, sollte zusätzlich klargestellt werden, dass die Verfügung im Hinblick auf eine eventuell eintretende Corona – Erkrankung überprüft wurde und darauf anwendbar ist. So dürfte die folgende oben aufgeführte Formulierung eine Covid-19 Erkrankung ausreichend berücksichtigen und könnte mit dem Zusatz ergänzt werden, dass dies auch im Falle einer Corona-Infektion gilt:

„… dass insbesondere eine künstliche Beatmung oder künstliche Flüssigkeitszufuhr nicht mehr erfolgen soll, wenn ich mich mit aller Wahrscheinlichkeit unabwendbar in einem unmittelbaren Sterbeprozess befinde bzw. ich mich im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit befinde, selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist. Dies gilt auch im Falle einer Covid-19 Erkrankung.“

Erkrankt eine Person an Covid-19, hätte nach dieser Regelung ohne Weiteres eine künstliche Beatmung zu erfolgen, wenn die Ärzte und der Bevollmächtigte der Auffassung sind, dass durch die künstliche Beatmung die Erkrankung beseitigt und ein Versterben damit verhindert werden könne. Sei es dagegen klar, dass die Covid-19 Erkrankung zu einem unabwendbaren Sterbeprozess führe, solle die künstliche Beatmung nicht mehr erfolgen.

  • Ergibt die Prüfung, dass die Covid-19 Erkrankung von der bestehenden Patientenverfügung erfasst ist und soll diese jedoch aus dem Anwendungsbereich herausgenommen werden, dann sollte die Verfügung entsprechend geändert werden. Es sollte dann klargestellt werden, dass im Falle einer Covid-19 Erkrankung die vom Patienten verfügte Ablehnung intensivmedizinischer Maßnahmen, wie z.B. der künstlichen Beatmung (mittels Maske und/oder mittels Schlauch im künstlichen Koma), nicht gelten soll.

So könnte die eingangs erwähnte Formulierung wie folgt ergänzt werden:

„Dies gilt jedoch nicht im Falle meiner Erkrankung mit Covid-19. Sollte ich an Covid-19 erkranken, wünsche ich eine künstliche Beatmung, wenn dies medizinisch notwendig ist. In allen anderen Fällen bleibt es bei meiner obigen Ablehnung einer künstlichen Beatmung“.

  • Eine bereits vorhandene Patientenverfügung könnte mit weiteren speziellen Regelungen für den Fall einer Covid-19 Erkrankung ergänzt werden. Je nach Vorstellung des Patienten könnte z.B. festgelegt werden, dass im Falle einer solchen Erkrankung keine intensivmedizinische Behandlung oder keine künstliche Beatmung (oder nur spezielle Formen künstlicher Behandlung) stattfinden soll. So könnte die eingangs erwähnte Formulierung wie folgt klarstellend ergänzt werden:

„Dies gilt auch im Falle einer Covid-19 Erkrankung“.

  • Eine weitere Gestaltungsmöglichkeit in der Patientenverfügung könnte so aussehen, dass eine intensivmedizinische Behandlung von den Erfolgsaussichten der Behandlung, dem voraussichtlichen ausbleiben schwerwiegender Folgeschäden oder der Einhaltung einer bestimmten Behandlungsdauer abhängig gemacht wird.

Beispielformulierungen:

Wenn ich infolge einer COVID-19 Infektion mit einem Tubus beatmet werden müsste, soll dies nur erfolgen, wenn die Maßnahme nach kurzer Zeit beendet werden kann und keine schwerwiegenden Folgeschäden zu erwarten sind“.

„Falls ich an COVID-19 erkrankt bin, möchte ich nur dann eine künstliche Beatmung, wenn diese medizinisch notwendig ist und keine schwerwiegenden Folgeschäden zu erwarten sind“.

Es ist zu bedenken, dass in diesem Formulierungsbeispiel der Patient für den Fall einer Covid-19 Erkrankung eine künstliche Beatmung schon dann ablehnt, wenn gravierende gesundheitliche Folgeschäden zu befürchten sind. Damit wird die Schwelle für den Abbruch der Behandlung gegenüber dem „Normalfall“ herabgesetzt.

Abschließend kann gesagt werden, dass eine Überprüfung Ihrer bestehenden Patientenverfügung angesichts der Coronakrise dann dringend zu empfehlen ist, wenn die Situationen, in denen die Patientenverfügung gelten soll, sehr allgemein formuliert und nicht eindeutig beschrieben sind. Je konkreter Sie Ihren Patientenwillen beschreiben, umso gezielter und sicherer kann dieser auch tatsächlich berücksichtigt und umgesetzt werden.

Sie möchten gerne eine auf Ihre Lebenssituation angepasste Patientenverfügung – eventuell in Kombination mit einer Vorsorgevollmacht – erstellen oder sind sich bezüglich der Wirksamkeit und Rechtsfolgen Ihrer bestehenden Patientenverfügung unsicher? Melden Sie sich bei uns – wir stehen Ihnen mit unserem Fachwissen gerne zur Verfügung.