Corona zwischen Verantwortung und Mittel zum Zweck im Familienrecht


Durch die Corona-Pandemie wurden im Jahr 2020 viele familienrechtlichen Fragen aufgeworfen, mit denen sich die Gerichte daraufhin befassen muss- ten. Es galt durch die Richter zu beantworten, ob bestimmte Umstände wegen Corona anders, und an anderen Stellen gerade trotz Corona nicht anders beurteilt werden müssen.

1.)

In einem dem OLG Braunschweig (Beschluss vom 30.7.2020 – 2 UF 88/20) vorgelegten Fall gab eine von der Mutter geplante Mallorca Reise mit den gemeinsamen Kindern ohne Einverständnis des sorgeberechtigten Vaters Grund zur Streitigkeit. Der Vater und Antragsteller verweigerte sein Einverständnis im Hinblick auf die Corona-Pandemie. Er sah eine Gefähr- dung der Kinder durch die Teilnahme einer Flugreise sowie andererseits durch die ungewisse pandemische Lage im Urlaubsland, die möglicher- weise zur Quarantäneverordnung für die Kinder führen könnte.

Das Gericht teilte die Auffassung des Vaters und übertrug ihm die alleinige Entscheidungsbefugnis bezüglich der Reise.

Grundsätzlich gilt gemäß § 1628 BGB, dass das Gericht bei Meinungs- verschiedenheiten von gemeinsam sorgeberechtigten Eltern über eine für das Kind erhebliche Angelegenheit die Entscheidungsbefugnis auf ein Elternteil übertragen darf. Hierbei soll das Gericht möglichst den Konflikt lösen. Im vorliegenden Fall stand zudem im Raum, dass es sich bei der von der Mutter geplanten Reise mit den Kindern um eine Angelegenheit des täglichen Lebens handelt, für die sie grundsätzlich die alleinige Entscheidungsbefugnis inne hat, weil die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort bei ihr haben, § 1687 S. 2 BGB. Diesen Einwand verwarf das OLG jedoch.

Gemäß § 1687 S. 3 BGB sind Angelegenheiten des täglichen Lebens in der Regel solche Entscheidungen, die keine schwer abzuändernden Auswirkun- gen auf die Entwicklung des Kindes haben. Bei der Beurteilung, ob die hier geplante Urlaubsreise eine solche Angelegenheit ist, musste das Gericht die Umstände der Pandemie berücksichtigen. Die Richter kamen zu dem Ent- schluss, dass trotz der zu der Zeit (August 2020) nicht bestehenden behörd- lichen Reisewarnung weiterhin keine Planungsverlässlichkeit gewährleistet sei. Sollte das Virus im Urlaubsland erneut ausbrechen, bestünde die Gefahr einer Quarantäneverordnung und eines Festsitzens im Ausland mit der Folge einer erheblichen Belastung für das seelische Wohlbefinden des Kindes.
Obwohl Flug- und Urlaubsreisen im EU-Ausland früher (vor Corona) generell unter Umständen eher als Alltagsangelegenheiten eingestuft wurden, könne darauf aufbauend heute keine routinemäßige Antwort gegeben werden. Vor dem Hintergrund der akuten, neuen Herausforder- ungen durch die Corona-Situation fehle es an erfahrungsgestützten Anhalts- punkten, die die berechtigten Sorgen bezüglich der beschriebenen Gefah- ren entkräften.

Infolgedessen stufte das OLG Braunschweig eine Auslandsreise mit den Kindern als erhebliche Angelegenheit im Sinne des § 1628 S. 1 ein. Die Beschwerde des Antragstellers hatte damit Erfolg.

2.)

Während im einen Fall die Vernunft und Sorge eines Elternteils Anlass zur Meinungsverschiedenheit geben, scheint die Corona-Pandemie in anderen Fällen gerne als Vorwand genutzt zu werden, um dem unliebsamen Ex-Partner den Umgang mit den Kindern zu verweigern.

So lag es in einem dem OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 8.7.2020 – 1 WF 102/20) zur Entscheidung vorgelegten Fall, wo einem sorge- und umgangsberechtigten Vater der Umgang mit den Kindern durch die Mutter mit der Begründung der Corona-Kontaktbeschränkungen verweigert wurde. Im Haushalt der Mutter leben wohl Risikogruppen, weshalb der direkte Kontakt des Vaters mit dem Kind nicht möglich sei. Er könne ja mit dem Kind telefonieren oder es von der Straße aus auf dem Balkon sehen.

Gegen die Mutter wurde erstinstanzlich ein Ordnungsgeld wegen Zuwider- handlung gemäß §§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 2 FamFG gegen die gerichtlich festge- legte Umgangsregelung festgesetzt. Ihre dagegen gerichtete Beschwerde vor dem OLG Frankfurt blieb erfolglos. Das OLG teilt die Auffassung des Familiengerichts und des Vaters.

Die Richter trugen ausdrücklich vor, dass der umgangsverpflichtete Elternteil, wie hier die Mutter, ohne Einverständnis des umgangsbe- rechtigten Elternteils grundsätzlich nicht befugt ist, über die Ausgestal- tung und das Stattfinden des Umgangsrechts zu disponieren. In diesem Fall habe die Mutter die Zuwiderhandlung zumindest fahrlässig zu vertre- ten, weil sie sich irrtümlicherweise dazu berechtigt gefühlt hat, die gericht- liche Umgangsregelung aus gesundheitlichen Gründen abzuändern.

Die als Maßnahme zur Verhinderung der weiteren Verbreitung des Coronavirus empfohlenen bzw. appellierten Kontaktbeschränkungen sollten vom Grundsatz her nicht dazu führen, dass Umgangskontakte von Eltern mit ihren Kindern beschränkt oder gar nicht mehr statt- finden können. Vielmehr wurde und ist damit beabsichtigt, dass soziale Kontakte möglichst zu vermeiden und entsprechende Schutzvorkehrungen zu treffen sind. Dies solle sich aber nicht auf die Kernfamilie beziehen, auch wenn die Eltern in verschiedenen Haushalten leben. Insofern stehen den Umgangsrechten der betroffenen Elternteile keine gesetzlichen Verbote entgegen, auch nicht aus Verordnungen zur Kontaktbeschränkung auf Landesebene. Der Umgang zwischen dem nichtbetreuenden Elternteil und dem Kind gehöre zum absolut notwendigen Minimum zwischen- menschlicher Kontakte und unterfällt damit einem Ausnahmetatbestand, so das OLG.


Im Hinblick auf den konkreten Fall stellte das Gericht fest, dass keine besonderen Umstände vorlagen, die ihr Verschulden entfallen ließen. Ihr Haushalt unterlag weder einer behördlich angeordneten Quarantäne, noch wiesen die Elternteile oder das Kind Covid-19 Infektionen auf. Die von der Mutter freiwillig eingegangene Quarantäne auf Grund der Sorge um die Großeltern, die zwar im selben Haus aber in einer eigenen Wohnung wohnten, entlastet sie nicht. Die damit gezwungenermaßen einhergehende freiwillige Quarantäne des Kindes kann nicht ohne Einverständnis des anderen sorgeberechtigten Elternteils entschieden werden.

Es bleibt daher festzuhalten, dass infolge des Ausbruchs der Corona-Pandemie unproblematisch geglaubte Angelegenheiten vor neuen, gerichtlich zu beurteilenden Herausforderungen stehen. Insbesondere im Hinblick auf die Einbeziehung von Kindern, müssen Situationen anders betrachtet werden, um das Kindeswohl in seelischer und nunmehr auch wegen des Infektionsrisikos auch in gesundheitlicher Hinsicht zu schützen. Nichtsdestotrotz läuft die Corona-Situation gleichzeitig die Gefahr, als Allzweckbegründung für Verhaltensweisen zu dienen, die im Ergebnis rechtswidrig sind.

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