Die Familiengesellschaft als Instrument der Nachfolgeplanung


Einleitung

Möchte man sein Vermögen auf seine Kinder übertragen, denkt man häufig an die Erstellung eines Testaments oder an eine Schenkung. Diese beiden Möglichkeiten erfüllen in dem meisten Fällen ihren Zweck, doch stellen sie insbesondere bei komplexen Vermögens- bzw. Familienverhältnissen nicht immer die ideale Lösung dar.

Zur Veranschaulichung der Thematik dient das folgende Beispiel:

 Frau F hat im Laufe ihrer langen und erfolgreichen Karriere ein beachtliches Vermögen angehäuft, das sie nun peu à peu zwecks Ausnutzung der schenkungsteuerlichen Freibeträge auf ihre beiden Töchter übertragen will.

Allerdings plagen sie diesbezüglich einige Sorgen: Da ihre Töchter noch minderjährig sind, möchte sie die Kontrolle behalten und „ihr“ Vermögen auch noch in Zukunft nach ihrem Belieben gestalten und umschichten. Ihre Töchter sollen erst zum richtigen Zeitpunkt an das Vermögen herangeführt werden. Außerdem hat sie den Wunsch, dass das Vermögen dauerhaft, möglichst über Generationen, in der Familie bleibt; ihre zukünftigen Schwiegersöhne sollen keinen Zugriff hierauf haben. Darüber hinaus möchte sie ihr Vermögen, insbesondere ihre zahlreichen Immobilien, zusammenhalten.  

Allein das Aufsetzen eines Testaments und auch lebzeitige Schenkung können ihren Wünschen nicht gerecht werden. Mit dem Vermögensübertrag würde sie ihre Verfügungs- und Nutzungsmöglichkeiten verlieren. Des Weiteren wäre das Vermögen nicht vor Außenstehenden geschützt und auch bestünde die Gefahr der Zerschlagung ihres Vermögens.

Als ein passendes Gestaltungsinstrument bietet sich für Frau F die Gründung einer vermögensverwaltenden Familiengesellschaft (auch: Familienpool) an. Hierbei handelt es sich um Gesellschaften, deren Gesellschaftsanteile ausschließlich oder überwiegend von den Angehörigen einer Familie gehalten werden und bei denen ausgewählte Mitglieder der Familie maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaftsausführung ausüben. Die Familiengesellschaft ermöglicht eine flexible Verwaltung und auch langfristige Erhaltung des Familienvermögens.

Vorteile

Die Familiengesellschaft bietet im Gegensatz zu ihren Alternativen viele Vorteile und nur wenige Nachteile.

Der größte Vorteil der Familiengesellschaft ist die Vermögenskontrolle. Die Vermögenskontrolle beschreibt die Möglichkeit für den heutigen Vermögensinhaber sich durch entsprechende Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags eine organisatorische Sonderstellung einräumen zu lassen.  So kann insbesondere sichergestellt werden, dass der heutige Vermögensinhaber auch nachdem die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und damit das Vermögen an die Kinder oder sonstige Begünstige übertragen wurden, die Mehrheit der Stimmrechte und/oder die alleinige Geschäftsführungsbefugnis behält. Letztlich führt dies dazu, dass zwar Vermögenswerte übertragen werden, die Entscheidungshoheit aber bei der übertragenden Generation verbleibt. 

Des Weiteren schützt die Familiengesellschaft das Vermögen vor Zerschlagung und wirtschaftlicher Vernichtung durch einzelne Beteiligte. Im Gegensatz zur Erbengemeinschaft beispielsweise kann keiner der Gesellschafter eine Teilungsversteigerung erzwingen. Dem einzelnen Gesellschafter steht lediglich ein Kündigungsrecht zu, das außerdem im Gesellschaftsvertrag langfristig ausgeschlossen werden kann. Eine Kündigung führt dann nur zum Ausscheiden des Gesellschafters, der dann nach den Regeln des Gesellschaftsvertrags abgefunden werden muss. Diese Abfindungsregeln sind jedoch sehr variabel gestaltbar, wodurch man z.B. ein vorzeitiges Ausscheiden aus der Gesellschaft unattraktiv gestalten kann.

Ein weiterer wichtiger Vorteil der Familiengesellschaft ist auch die Möglichkeit einer optimierten Steuerplanung. Die Familiengesellschaft bietet optimale Rahmenbedingungen, um alle zehn Jahre genau dosiert, zum Beispiel im Rahmen der Freibeträge oder auch darüber hinaus, Vermögen an die nächste Generation zu übertragen. Auf diese Weise kann in erheblichem Umfang Schenkung- und Erbschaftsteuer gespart werden.

Neben diesen Punkten gibt es noch eine Reihe weiterer Vorteile, bspw. der Schutz des Vermögens vor Gläubigern oder auch die Möglichkeit des Ausschlusses von Familienfremden.

Zusammenfassend kann man festhalten, dass die Familiengesellschaft dabei hilft, das Familienvermögen angesichts von Haftungs-, Steuer-, Nachfolgerisiken und Familiendynamiken in der Familie zu erhalten und sicher in die nächste Generation zu führen.

Umsetzung

Der einzige Nachteil der Gründung eines Familienpools sind die damit einhergehenden Gründungskosten. Die anfallenden Kosten bestehen aus Anwalts-, Steuerberatungs- und Notarkosten. Denn die Gründung wird von uns anwaltlich beraten und umgesetzt, ein Steuerberater muss die Umsetzung aus steuerlicher Sicht begleiten und in der Regel muss der Gesellschaftsvertrag am Ende notariell beurkundet werden. Das klingt alles aufwendiger als es ist, denn bei uns bekommen Sie Dank eines kompetenten Netzwerks aus hierauf spezialisierten Steuerberatern und Notaren das Projekt „Familiengesellschaft“ aus einer Hand. Das bedeutet, dass Sie sich nicht um die weiteren Mandatierungen kümmern müssen, außer Sie möchten dies oder haben z.B. einen eigenen Steuerberater für die Angelegenheit.

Problemstellung: Beteiligung Minderjähriger

Frau F hat nun die Möglichkeit ihren Töchtern Vermögen nach ihren Vorstellungen zu übertragen, jedoch steht sie vor einem neuen Problem: Beide ihrer Töchter sind noch minderjährig. Es ist durchaus möglich durch eine richtig ausgestaltete Familiengesellschaft auch Minderjährige frühzeitig zu beteiligen, dabei müssen jedoch die Regelungen des Minderjährigenschutzes beachtet werden.

Sofern ein beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger einen Vertrag abschließt, der nicht „lediglich rechtlich vorteilhaft“ ist, ist dieser schwebend unwirksam. Bei der Frage, ob ein Minderjähriger durch eine Gesellschaftsbeteiligung einen lediglich rechtlichen Vorteil erlangt oder nicht, ist auf die rechtlichen Folgen des Geschäfts abzustellen. Folglich kommt es hierbei nicht auf eine wirtschaftliche Betrachtung an. Rechtlich nachteilige Folgen bestehen insbesondere dann, wenn das Rechtsgeschäft bestehende Rechte des Minderjährigen vermindert oder Pflichten oder Belastungen begründet bzw. vermehrt. 

Darüber hinaus ist fraglich, ob bei einer Schenkung von Familiengesellschaftsanteilen an Minderjährige die Mitwirkung des Familiengerichts zur Ãœbertragung notwendig ist und ob die Eltern den Minderjährigen wirksam gesetzlich vertreten können, oder ein Ergänzungspfleger hinzugezogen werden muss. 

Ist die Beteiligung Minderjähriger und der Vermögensübertrag auf diese für den Vermögensinhaber ein wesentlicher Grund für die Errichtung einer Familiengesellschaft, sollte die Rechtsform mit Bedacht gewählt werden. Denn die Einhaltung der Anforderungen des gesetzlichen Minderjährigenschutzes hängen von der richtigen Ausgestaltung des Projektes „Familiengesellschaft“ ab. Aufgrund zahlreicher Familiengesellschaftsgründungen unter Beteiligung Minderjähriger bringen wir hier besondere Expertise mit, von der Sie profitieren können.

Fazit

Da sich die Gründung einer Familiengesellschaft an den für die gewählte Rechtsform maßgebenden allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften orientiert, ist die Wahl der passenden Rechtsform von hoher Bedeutung. Insbesondere in Anbetracht dessen, dass die Familiengesellschaft im besten Fall über mehrere Generationen bestehen bleiben soll, sollte man die Wahl der passenden Rechtsform nicht auf die leichte Schulter nehmen.

Wie Sie sehen, gibt es zahlreiche Aspekte, die bei der Gründung einer Familiengesellschaft zu berücksichtigen sind. Aus diesem Grund sollte man sich erfahrene Berater zur Seite holen, die einen bei der Umsetzung eines solchen Projekts professionell begleiten. Rechtsanwältin Maria Anwari ist seit vielen Jahren auf die Gründung von Familiengesellschaften im Rahmen der Nachfolgeplanung spezialisiert und berät Sie gerne dazu.