Im Familienrecht stehen Familien und Menschen im Mittelpunkt des Geschehens. Daher gilt hier, neben dem juristischen Instrumentarium, mit Einfühlungsvermögen und psychologischem Fingerspitzengefühl vorzugehen. Wir sind davon überzeugt, dass durch diesen ganzheitlichen Ansatz Vertrauen aufgebaut und Ihr Anliegen optimal rechtlich begleitet werden kann. Lange und nervenaufreibende Scheidungsverfahren lassen sich oft durch eine frühzeitige und konfliktbegleitende Beratung vermeiden. Unser Ziel ist es, die emotionale Belastung einer Scheidung maximal möglich zu minimieren, indem wir stets eine gütliche Einigung für Sie anstreben. Sollte eine gütliche Einigung jedoch nicht möglich sein, setzen wir bundesweit Ihre Ansprüche vor Gericht engagiert und konsequent durch. Eine Trennung oder Scheidung wirft Folgeprobleme auf, die ebenfalls zu regeln sind, wie z.B. Unterhalt, Zugewinnausgleich oder Rentenansprüche.Â
Rechtsanwältin Maria Anwari, LL.M. verfügt über langjährige Erfahrung im Bereich des Familienrechts. Dies und ihre jährlich zahlreichen Fortbildungen sichern Ihnen größtmögliche fachliche Kompetenz und damit eine anspruchsvolle familienrechtliche Beratung.
Scheidungen und Aufhebungen von Lebensgemeinschaften
Nach Ablauf eines Trennungsjahres kann bei Gericht die Scheidung der Ehe oder Lebenspartnerschaft beantragt werden. Ein solcher Scheidungsantrag muss von einem Rechtsanwalt erstellt und kann frühestens ein bis zwei Monate vor Ablauf des Trennungsjahres bei Gericht eingereicht werden. Lediglich die Zustimmung des anderen Partners zur Scheidung ist ohne Beauftragung eines zusätzlichen Rechtsanwalts möglich. Ein Scheitern der Ehe wird vom Gesetz unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten drei Jahre voneinander getrennt sind. In diesem Fall bedarf es keiner Zustimmung des anderen Ehegatten.
Im Rahmen des Scheidungsverfahrens wird automatisch vom Gericht der Versorgungsausgleich sowie auf Antrag auch die Folgesachen Unterhalt, Zugewinnausgleich, Umgangsrecht oder Sorgerecht mitgeregelt. Die Dauer eines Scheidungsverfahrens beträgt daher in der Regel mindestens sechs Monate bis hin zu mehreren Jahren und kann durch vorherige Erstellung eines Ehevertrages oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung beim Rechtsanwalt wesentlich verkürzt werden.
Im Rahmen des Versorgungsausgleichs wird durch das Gericht automatisch geprüft, ob die Eheleute Rentenansprüche untereinander ausgleichen müssen. Der Zugewinnausgleich ist der Ausgleich des in der Ehe erworbenen Vermögens.Â
Versorgungs- und Zugewinnausgleich
In Trennungs- und Scheidungsverfahren muss auch eine Lösung für die finanziellen Verhältnisse der Ehegatten gefunden werden.
In Deutschland leben die meisten Ehepaare in der sogenannten Zugewinngemeinschaft, da sie sich nicht durch Ehevertrag auf einen anderen Güterstand verständigt haben.
Für die Zugewinngemeinschaft gelten folgende Kriterien:
Â
Wird die Zugewinngemeinschaft z.B. durch Scheidung beendet, dann ist der sog. Zugewinn auszugleichen. Das vor der Heirat eingebrachte Vermögen gehört also weiterhin dem jeweiligen Ehepartner. Nur das während der Ehezeit hinzugekommene Vermögen wird nach der Scheidung hälftig auf beide Eheleute verteilt.
Bei einem Scheidungsverfahren in Deutschland wird der Versorgungsausgleich automatisch ab einer Ehedauer von drei Jahren vom Gericht durchgeführt, soweit die Ehegatten hierauf nicht vorab in einem Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung verzichtet haben. Beim Versorgungsausgleich wird die während der Ehe von den Eheleuten erworbene Altersvorsorge ausgeglichen. Dies betrifft insbesondere die gesetzliche Rentenversicherung, private Rentenversicherungen, die betriebliche Altersvorsorge sowie die Pensionsansprüche von Beamten.
Gerade beim Zugewinn- und Versorgungsausgleich ist eine kompetente anwaltliche Beratung unerlässlich. Wir beraten Sie gerne umfassend im Hinblick auf die effektivste Strategie im Zugewinnausgleich, verhandeln diese zur Vermeidung von teuren Gerichtsverfahren möglichst außergerichtlich mit der Gegenseite und entwerfen dann nach dem Erzielen einer Einigung eine Vergleichsvereinbarung für Sie. Lässt sich eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht vermeiden, werden wir hierbei ihre Interessen bestmöglich durchsetzen.
Nach einer Trennung und Scheidung ist häufig die Klärung der Ansprüche auf Zahlung von Kindesunterhalt oder Ehegattenunterhalt eine der dringlichsten Angelegenheiten.
Unterhaltsrecht: Kindes- und Ehegattenunterhalt
Im Familienrecht werden die unterschiedlichsten Unterhaltsarten voneinander unterschieden. Dem Grunde nach differenziert sich der Unterhalt in den Ehegattenunterhalt sowie den Kindesunterhalt. Im Rahmen des Ehegattenunterhalts werden weiterhin der Trennungsunterhalt und der nacheheliche Unterhalt voneinander unterschieden.
Eine sehr wichtige Unterhaltsform stellt der Kindesunterhalt dar. Denn Kinder haben grundsätzlich einen Anspruch darauf, Unterhalt von ihren Eltern zu erhalten. Dieser Grundsatz gilt selbstverständlich zu jeder Zeit, doch wird zumeist erst im Angesicht einer Scheidung zum Thema.
Im Gegensatz zum nachehelichen Unterhalt betrifft der Trennungsunterhalt die Zeit zwischen der Trennung und der rechtskräftig ausgesprochenen Scheidung. Diese Unterhaltsform dient dem Zweck, beide Ehepartner während dieser Phase finanziell abzusichern. Denn auch während der Zeit der Trennung tragen die beiden Ehegatten noch die Verantwortung dafür, dass dem anderen Ehepartner sein gewohnter Lebensstandard erhalten bleibt. Der Trennungsunterhalt muss durch Sie oder Ihren Rechtsanwalt schriftlich eingefordert werden. Sie erhalten ihn nicht automatisch.
Nachehelicher Unterhalt beschreibt denjenigen Unterhalt, der ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung, bei Vorliegen der Voraussetzungen, beansprucht werden kann. Grundsätzlich ist zwar jeder Ehegatte nach einer Scheidung selbst dafür verantwortlich, für seinen Unterhalt zu sorgen. Beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kann dennoch ein nachehelicher Unterhaltsanspruch entstehen. Nachehelicher Unterhalt kommt beispielsweise dann in Frage, wenn eine nachgewiesene Bedürftigkeit des Ex-Partners vorliegt. Solch eine Bedürftigkeit kann sich z.B. aus Alter, Krankheit oder einer derzeit besuchten Aus- oder Fortbildung ergeben.
Gerne prüfe wir auch bereits bestehende Unterhaltstitel wie z.B. ein Urteil / Beschluss vom Gericht oder eine Jugendamtsurkunde für Sie und kümmern uns ggf. um deren Abänderung.
Im Hinblick auf Trennungsunterhalt, nachehelichen Unterhalt oder Kindes- unterhalt können wir Sie gerichtlich und außergerichtlich beraten und vertreten. Vereinbaren Sie dazu einfach einen persönlichen Beratungstermin in unserer Kanzlei.
Gerne unterstützen wir Sie dabei, im Vorfeld einer Eheschließung mit einem Ehevertrag die Weichen richtig zu stellen. Eine Trennungs- oder Scheidungsfolgen- vereinbarung empfiehlt sich sehr, um eine möglichst einvernehmliche und konfliktarme Trennung oder Scheidung durchführen zu können und Rosenkriege zu vermeiden.
Ehevertrag, Trennungsvereinbarung und Scheidungsfolgenvereinbarung
Eheverträge sind kein Zeichen fehlender ehelicher Gesinnung. Sie tragen vorsorgenden Charakter, wenn sie vor Eheschließung oder bei Ehebeginn geschlossen werden. Der Abschluss eines Ehevertrages ist sowohl vor als auch nach der Eheschließung möglich. Sie dient der Regelung persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse der Ehegatten in der Ehekrise. Schwerpunkte eines Ehevertrages sind Regelungen im Unterhaltsrecht, Güterrecht (Gütertrennung bzw. modifizierte Zugewinngemeinschaft) oder zum Versorgungsausgleich.
Ein Ehevertrag muss die aktuelle Situation der Eheleute ebenso berücksichtigen, wie Pläne für das eheliche Zusammenleben. Ehegatten mit Kinderwunsch, die zum ersten Mal die Ehe schließen, werden einen anderen Ehevertrag schließen als kinderlose Paare, die im späteren Alter zum wiederholten Mal eine Ehe eingehen. Ein Unternehmer, der gegenüber seinen Mitgesellschaftern Verantwortung trägt, bedarf eines anderen Ehevertrages als der Beamte.
In der Regel ist die Trennung oder eine bevorstehende Scheidung Anlass für die Gestaltung einer Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung. Im Gegensatz zum „vorausschauenden“ Ehevertrag sind die Verhältnisse bekannt. Die Trennungssituation zu erleichtern und für eine Scheidung selbstbestimmt und ohne gerichtliches Eingreifen über Scheidungsfolgen zu bestimmen, ist Anliegen dieser Verträge. Sie bedürfen zumeist zur Erlangung der Wirksamkeit der notariellen Beurkundung oder einer Protokollierung im gerichtlichen Eheverfahren.
Im Rahmen einer Trennungsvereinbarung vereinbaren Eheleute oftmals den während der Trennung zu zahlenden Kindesunterhalt oder Trennungsunterhalt sowie für die weitere Dauer ihrer Ehe Gütertrennung und einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich. Insbesondere wenn für bereits getrennt lebende Eheleute aus irgendwelchen Gründen auf unabsehbare Zeit keine Scheidung in Frage kommt, macht der Abschluss einer Trennungsvereinbarung zur verbindlichen Regelung der rechtlichen und finanziellen Beziehungen untereinander Sinn.
Läuft nach einer Trennung bereits das Scheidungsverfahren bei Gericht oder beabsichtigt einer der Ehegatten in Kürze die Scheidung zu beantragen, ist der Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung die beste Möglichkeit, die Trennung und Scheidung der Ehe möglichst einvernehmlich zu gestalten und sich so langwierige und teure Gerichtsverfahren zu ersparen. So kann in einer Scheidungsfolgenvereinbarung auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs ganz oder teilweise verzichtet werden, sodass der Zugewinnausgleich und die damit verbundene Vermögensauseinandersetzung und nicht zuletzt auch der zu zahlende Unterhalt abschließend geregelt werden. Bei gemeinsamen Kindern können zudem Regelungen zum Umgangsrecht oder Sorgerecht mitaufgenommen werden.
Im Hinblick auf die rechtliche Tragweite sollte eine Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung erst nach eingehender Beratung durch einen auf diesem Gebiet erfahrenen Rechtsanwalt abgeschlossen werden.
Ob elterliche Sorge oder Umgangsrechte: Es handelt sich fast immer um hochemotionale Fälle, bei denen jeder neue Fall einzigartig ist. Das gilt besonders, wenn der Sorgerechtsstreit mit einer Trennung vom anderen Elternteil einhergeht. Auch wenn man – gerade nach einer unangenehmen Scheidung – meist den Kontakt zum Ex-partner direkt abbrechen will. Es ist aber grundsätzlich so, dass den Eltern gemeinsam das Recht auf Sorge und jedem Elternteil ein Umgangsrecht zusteht.
Kinder: Sorgerecht und Umgangsrecht
Das Umgangsrecht ist vom Sorgerecht zu unterscheiden. Das Sorgerecht bezeichnet das Recht der Eltern oder eines Elternteils, für ihr/sein Kind Entscheidungen bezüglich seiner Lebensführung zu treffen. Das Sorgerecht umfasst die Personensorge (Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des Kindes) und Vermögenssorge (Verwaltung von Einkommen und Vermögen des Kindes).
Umgangsrecht hingegen ist das Recht des Elternteils und des Kindes, miteinander Umgang zu haben. Jeder Elternteil – egal ob er sorgeberechtigt ist oder nicht – hat ein Umgangsrecht mit seinem Kind. Das Gleiche gilt auch für das Kind. Das Umgangsrecht besteht also unabhängig vom Sorgerecht und umgekehrt.
Nach einer Trennung oder Geburt eines außerehelichen Kindes ist häufig das Sorgerecht oder das Umgangsrecht zwischen den Eltern zentraler Streitpunkt. Eltern eines während der Ehe geborenen Kindes steht grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht zu und besteht auch nach einer möglichen Scheidung fort, soweit nicht ein Elternteil die Übertragung des alleinigen Sorgerechts oder des Aufenthaltsbestimmungsrechts vor Gericht beantragt.
Bei außerehelichen Kindern besteht für Väter die Möglichkeit durch Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung vor dem Notar oder Jugend- amt ebenfalls einvernehmlich das gemeinsame Sorgerecht zu erhalten bzw. im Streitfall vor Gericht zu erwirken.
Das Sorge- und Umgangsrecht sind sehr sensible Themen, vor allem weil Kinder oft wegen der schon erfolgten Trennung bzw. Scheidung viel durchgemacht haben. Da es um das eigene Kind geht, erleben selbstverständlich auch die meisten Eltern die Zeit des Verfahrens als sehr belastend. Fragen, wie „wo wird mein Kind in Zukunft leben?“ oder „Wie häufig darf ich Zeit mit meinem Kind verbringen?“ bestimmen während der Verfahrensdauer das Denken und Fühlen der betroffenen Elternteile. Deshalb gehen wir insbesondere an dieses Thema nicht nur mit anwaltlichem Geschick heran, sondern auch mit Einfühlungsvermögen und Fingerspitzengefühl.
In Kooperation mit
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Köhler und Partner
Wir bestehen als Bürogemeinschaft aus vier weiteren Rechtsanwälten und Steuerberatern, die in Berlin und Hamburg sitzen. Die Kanzlei hat zudem internationale Standorte in Beijing (Peking) und Warschau. Damit bündeln wir unterschiedliche Fachbereiche und ermöglichen gewinnbringende Synergien für unsere Mandanten.
Rechtsanwältin Maria Anwari, LL.M. ist Co-Autorin des aktuellen Vorsorgeleitfadens des Online Bestattungshauses mymoria
Zudem finden Sie hier von ihr veröffentlichte Beiträge zum Erbrecht:
Montag – Donnerstag: Â 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag: 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Selbstverständlich vergeben wir auch außerhalb der Öffnungszeiten Termine. Bitte sprechen Sie uns darauf an.
Global Mindset Local Instinct
Hansaallee 22
D – 60322 Frankfurt am Main