Der Pflichtteilsanspruch gem. §§ 2325, 2326 BGB: Ein Anspruch nicht nur für Pflichtteilsberechtigte, sondern auch für Erben


Der Pflichtteilsergänzungsanspruch soll sicherstellen, dass Schenkungen des Erblassers in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod nicht dazu führen, dass die Pflichtteilsberechtigten benachteiligt werden. Grundsätzlich haben enge Verwandte, wie Ehegatten, Kinder und unter bestimmten Voraussetzungen auch Eltern, einen gesetzlichen Anspruch auf den Pflichtteil des Nachlasses, selbst wenn sie im Testament des Verstorbenen nicht bedacht wurden. Die Pflichtteilsergänzung kommt ins Spiel, wenn der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod Schenkungen gemacht hat. Durch den Pflichtteilsergänzungsanspruch werden diese Schenkungen bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs mitberücksichtigt.

Doch was oft übersehen wird ist, dass der Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht auf Pflichtteilsberechtigte beschränkt ist. Auch Erben können diesen Anspruch geltend machen, wenn sie durch Schenkungen benachteiligt werden.

Ein Beispiel verdeutlicht dies: Angenommen, ein Verstorbener Witwer setzt seine einzige Tochter T und seine Lebensgefährtin L zu je ½ zu seinen Erben ein. Dem Freund F schenkt er eine Wohnung im Wert von 600.000,00 EUR. Der Nachlasswert beträgt 1 Mio. Eur. Die Pflichtteilsquote der T würde im Falle einer unterstellten Enterbung ½ betragen.

In diesem Fall stünde der T als Miterbin gem. § 2325 BGB ein Pflichtteilsergänzungsanspruch in Höhe von 300.000,00 EUR gegen den F zu ( = ½ aus dem Schenkungswert von 600.000,00 EUR).