Erbeinsetzung unter Bedingungen
(Beschluss OLG Frankfurt am Main vom 05.02.2019)
Sachverhalt
Das OLG Frankfurt am Main (Beschl. v. 05.02.2019, Az. 20 W 98/18) hat entschieden, dass die Abhängigmachung einer Erbeinsetzung von einer Besuchspflicht im Einzelfall zur Sittenwidrigkeit und damit zur Unwirksamkeit der entsprechenden Testamentsklausel führen kann. Es bleibt dann bei der Aufrechterhaltung der Erbeinsetzung auch in dem Fall, dass derartige Besuche beim Erblasser unterblieben sind, wenn die Auslegung des Erblasserwillens ergibt, dass dieser bei Kenntnis der Unwirksamkeit einer von ihm aufgestellten Besuchsbedingung die Erbeinsetzung dennoch gewollt hätte.
Im konkreten Fall hatte der Erblasser per handschriftlichem Testament seine zwei minderjährigen Enkel hinsichtlich 50 % des Nachlasses eingesetzt, unter der Bedingung, dass diese ihn sechs Mal im Jahr besuchen sollen. Im Testament hieß es weiter, dass bei Nichtbefolgung der Besuche „die restlichen 50% des Geldes zwischen meiner Frau… und meinem Sohn…aufgeteilt” werden sollten. Die Enkelkinder erfüllten die jährliche Besuchszahl nicht.
Entscheidung
Das OLG hatte die Erbeinsetzung unter Bedingungen auf seine Sittenwidrigkeit zu überprüfen. Vor dem Hintergrund der grundgesetzlichen garantierten Testierfreiheit (Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG) eines Erblassers, die es gewährleistet, dass es ihm grundsätzlich möglich bleiben muss, die Erbfolge nach seinen eigenen Vorstellungen zu gestalten, kann eine Sittenwidrigkeit einer Bedingung nur in besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen angenommen werden. Dies kann der Fall sein, wenn eine solche Bedingung unter Berücksichtigung der höchstpersönlichen und auch wirtschaftlichen Umstände die Entschließungsfreiheit des bedingten Zuwendungsempfängers unzumutbar unter Druck setzt und der Erblasser durch das Inaussichtstellen von Vermögensvorteilen ein bestimmtes Verhalten zu „erkaufen“ versucht.
Das Gericht führt weiter aus, dass es zwar grundsätzlich gegen den Wunsch des Erblassers und Großvaters nach häufigerem Kontakt mit seinen Enkelkindern nichts einzuwenden gibt. Das legitimiere allerdings nicht dazu, die Enkelkinder faktisch unter dem Vorwand der Erbenstellung dem Druck auszusetzen, zur Erlangung des Vermögensvorteil die im Testament genannten Bedingungen zu erfüllen, zumal sie zu diesem Zeitraum minderjährig waren und insoweit der Mitwirkung ihrer Eltern unterworfen waren. Eine derartige Einflussnahme des Erblassers auf die Entschließungsfreiheit seiner Enkelkinder sei folglich von der Rechtsordnung auch im Hinblick auf die Testierfreiheit des Erblassers nicht hinzunehmen.
Die weitere Auslegung des Erblasserwillens hatte im konkreten Fall jedoch ergeben , dass der Großvater bei Kenntnis der Unwirksamkeit der Testamentsklausel eher eine unbedingte als gar keine Zuwendung gemacht hätte. Im Ergebnis schadete daher die Nichtigkeit der Bedingung nach Auffassung des OLG Frankfurt der Wirksamkeit der Erbeinsetzung der Enkel nicht.
Fazit
Es ist abschließend festzustellen, dass die Testierfreiheit ihre Grenzen in den „guten Sitten“ im Sinne der Wertungen des Grundgesetzes sowie des § 242 BGB findet. Aufgrund der Unbestimmtheit dieses Rechtsbegriffs verbieten sich zur Beurteilung der Grenzen zur Sittenwidrigkeit allerdings schematische Lösungen. Durch Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls sowie durch die Auslegung des Willens des Erblassers müssen letztlich durch die Gerichte individuelle Lösungen gefunden werden. Hierbei bietet sich die Heranziehung eines Rechtsanwalts zur Erstellung des Testaments an, um etwaige Folgeprobleme zu vermeiden.
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