Landgericht Koblenz 2021: Wer die Eltern pflegt, darf Geschenke erhalten


Trotz eines gemeinschaftlichen Testaments der Eltern, wonach nach dem Tod des Letztversterbenden der Sohn ein bestimmtes Grundstück erhalten sollte, hat die Mutter nach dem Tod des Ehemannes viele Jahre später lebzeitig genau dieses Grundstück ihrer Tochter geschenkt. Der Bruder klagte dagegen und unterlag. Denn das LG Koblenz (Urt. V. 18.11.2021, Az. 1 O 222/18) entscheid, dass die Schenkung eines Grundstückes zu Lebzeiten an eines der als Erben vorgesehenen Kinder auch dann wirksam ist, wenn im Testament als Schlusserbe für das konkrete Grundstück ein anderes Kind vorgesehen ist.

Keine missbräuchliche Beeinträchtigung des Erbanteils des Bruders

Das LG Koblenz wies die Klage in diesen Punkten nun ab. Ein Anspruch auf Herausgabe der Schenkung bestehe nur, wenn die Mutter als Erblasserin die Schenkung ausschließlich zur Beeinträchtigung des Erbes des klagenden Sohnes vorgenommen hätte – und zwar missbräuchlich.

Ein solcher Missbrauch liege in dem Fall aber nicht vor, da die Mutter die Schenkungen aus Eigeninteresse vorgenommen hätte. Ein Eigeninteresse werde unter anderem dann angenommen, wenn die Erblasserin oder der Erblasser mit der Schenkung jemandem danken wollen würde oder es im Gegenzug der Schenkung um die Versorgung und Pflege im Alter gehe.

Denn das LG vernahm entsprechend verschiedene Zeugen und gelangte zu der Auffassung, dass die Tochter ihre Mutter sowohl vor als auch nach den Schenkungen erheblich betreut und versorgt habe.

Sie machte Erledigungen, führte den Haushalt, unterstützte die Mutter finanziell und begleitete sie im Alltag. Später habe die Tochter auch die Pflege ihrer Mutter in erheblichem Maße übernommen, so das Gericht – wodurch erhebliche Kosten, die eine Pflege der Mutter im eigenen Haus durch einen Dienstleister ansonsten verursacht hätte. Auch die Unterbringung in einem Altersheim hätte erhebliche Kosten herbeigeführt, die das Erbe aller ebenfalls geschmälert hätte.